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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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33.2 Der Anspruch setzt voraus, dass das Kind im Bundesgebiet geboren wird und<br />

dessen Mutter <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Geburt eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis<br />

besitzt. Es genügt nach dem Regelungszweck der Vorschrift<br />

auch, wenn der Mutter aufgrund eines vor der Geburt gestellten Antrags<br />

nach der Geburt die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt<br />

wird oder wenn sie sich <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Geburt aufenthaltserlaubnisfrei oder<br />

mit einem Visum in Deutschland aufgehalten hat und ihr ohne vorherige Ausreise<br />

eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Die<br />

Anspruchsvoraussetzung ist jedoch erst erfüllt, wenn positiv über ihren Antrag<br />

entschieden ist.<br />

33.3 Der Rechtsanspruch nach Satz 1 besteht nur, solange die Mutter im Besitz der<br />

Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ist. Ist nach der Geburt des<br />

Kindes eine für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Voraussetzung<br />

entfallen, kommt eine nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis<br />

gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 im Ermessenswege in Betracht. Bei<br />

Kindern, die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, kann<br />

der Aufenthalt gemäß § 12 Abs. 4 zeitlich beschränkt werden.<br />

33.4 Die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 setzt keinen<br />

Antrag gemäß § 81 Abs. 1 voraus; sie erfolgt von Amts wegen. Aufgrund einer<br />

Mitteilung der Geburt des Kindes (§ 72 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV) erteilt die Ausländerbehörde<br />

die Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen des § 81<br />

Satz 1 erfüllt sind. Die gesetzlichen Vertreter sind zuvor unter Hinweis auf ihre<br />

entsprechende Pflicht nach § 80 Abs. 4 aufzufordern, das Kind entweder im<br />

anerkannten Pass oder Passersatz <strong>zum</strong>indest eines Elternteils eintragen oder<br />

für das Kind einen eigenen Pass ausstellen zu lassen oder entsprechend der<br />

Verpflichtung nach § 56 Nr. 4 AufenthV i.V.m. § 80 Abs. 4 einen Ausweisersatz<br />

für das Kind zu beantragen, sofern sie nicht einen deutschen Passersatz oder<br />

die Eintragung des Kindes in ihren eigenen deutschen Passersatz (Reiseausweis<br />

für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge, Reiseausweis für Staatenlose)<br />

beantragen. Ausländische Kinderausweise gelten im völkerrechtlichen<br />

Verkehr unabhängig von ihrer Bezeichnung als Pässe; dasselbe gilt für vorläufige<br />

Pässe, die der Ausstellerstaat an eigenen Staatsangehörigen ausgibt,<br />

selbst wenn diese etwa als „Travel Document“ bezeichnet sind. Auch Kinderausweise<br />

sind nur anerkannt, wenn sie durch eine Anerkennungsentscheidung<br />

nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 6 als Pass bzw. Passersatz anerkannt sind.<br />

Ein Nationalpass des Kindes ist daher insbesondere dann erforderlich, wenn<br />

der Kinderausweis des betreffenden Staates nicht als Pass anerkannt ist,<br />

selbst wenn der Herkunftsstaat Kinderausweise ausstellt. Hinsichtlich der Eintragung<br />

in den Pass der Eltern wird auf. § 2 AufenthV verwiesen.<br />

33.5 Besitzt die Mutter ein Visum oder darf sie sich – aufgrund einer Befreiung vom<br />

Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach der Aufenthaltsverordnung, aufgrund<br />

§ 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV oder aufgrund der Fiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1<br />

oder Absatz 4 Satz 1 – ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten, ist der Aufenthalt<br />

des Kindes nach Satz 2 für den entsprechenden Zeitraum ebenfalls erlaubt.<br />

In den Fällen des § 81 Abs. 3 Satz 2 oder Absatz 4 findet Satz 2 hingegen<br />

keine Anwendung. Wird ein visumfreier Kurzaufenthalt der Mutter gemäß<br />

§ 40 AufenthV verlängert, ist das Kind einzubeziehen. Ist zwar nicht die Mutter,<br />

wohl aber der Vater des Kindes <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer Aufenthalts-<br />

oder Niederlassungserlaubnis, findet mangels einer Möglichkeit der<br />

entsprechenden Anwendung des § 33 auf diese Fälle § 32 Anwendung.<br />

33.6 Hält sich die Mutter (oder beide Eltern) illegal oder geduldet im Bundesgebiet<br />

auf, ist auch der Aufenthalt des Kindes unerlaubt. Im Gegensatz <strong>zum</strong> bisheri-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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