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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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84.1.1 Bei § 84 Abs. 1 handelt es sich um eine Bestimmung i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 3<br />

VwGO. Danach ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nur<br />

gegen die Versagung des Aufenthaltstitels, gegen die Auflage nach § 61<br />

Abs. 1, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen, und gegen die Änderung oder<br />

Aufhebung einer die Ausübung einer Beschäftigung betreffenden Nebenbestimmung<br />

ausgeschlossen. Ob Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach dem<br />

<strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz aufschiebende Wirkung haben, richtet sich allein nach<br />

§ 75 <strong>Asyl</strong>VfG. Da in Niedersachsen ein Widerspruchsverfahren auch im Ausländerrecht<br />

seit dem 01.01.2005 nicht mehr stattfindet, gilt die Vorschrift nur<br />

noch für die Wirkungen der Klage (vorübergehend noch für Widersprüche, vor<br />

dem 01.01.2005 eingelegt wurden).<br />

84.1.2 Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 entfällt, wenn<br />

das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage<br />

gegen die Versagung der Aufenthaltstitel im Verfahren auf vorläufigen<br />

Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Die aufschiebende<br />

Wirkung endet jedoch in den Fällen des § 80b Abs. 1 VwGO. Durch die Aussetzung<br />

wird die Ausreisefrist unterbrochen (§ 50 Abs. 3).<br />

84.1.3 Rechtsbehelfe gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels haben auch dann<br />

keine aufschiebende Wirkung, wenn daneben eine Ausweisung verfügt wird,<br />

gegen die Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben. Dem steht nicht entgegen,<br />

dass die Versagung des Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2<br />

lediglich auf die Ausweisung gestützt wird.<br />

84.1.4 Ist die Vollziehung der Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 80 Abs. 4<br />

VwGO durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch<br />

das Verwaltungsgericht angeordnet worden, entfällt dadurch nur die Vollziehbarkeit<br />

der Ausreisepflicht. Der Ausländer bleibt in diesem Fall weiterhin ausreisepflichtig,<br />

sein Aufenthalt bleibt unrechtmäßig (vgl. Nummer 84.2.2.1). Die<br />

Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Versagung des Aufenthaltstitels<br />

lässt daher die Wirkungen des § 81 Abs. 3 und 4 nicht mehr aufleben (s. aber<br />

Nummer 84.2.2.3).<br />

84.2 Wirksamkeit der die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakte<br />

84.2.1 Widerspruch und Klage gegen die nicht in § 84 Abs. 1 genannten Verwaltungsakte<br />

hemmen zwar durch ihre aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit<br />

des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, lassen jedoch<br />

die ausländerrechtliche Wirksamkeit der Maßnahme unberührt. Die aufschiebende<br />

Wirkung dieser Rechtsbehelfe hat daher lediglich zur Folge, dass<br />

die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (mit Ausnahme der in § 80b Abs. 1<br />

VwGO genannten Fälle) entfällt. Lediglich durch die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht<br />

gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 bewirkt werden.<br />

84.2.2.1 Mit dem Erlass einer Ausweisungsverfügung oder eines sonstigen die Rechtmäßigkeit<br />

des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes (Versagung, Widerruf<br />

und Rücknahme des Aufenthaltstitels, nachträgliche zeitliche Beschränkung<br />

des rechtmäßigen Aufenthalts oder des Aufenthaltstitels) wird der Aufenthalt<br />

des Ausländers unerlaubt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwaltungsakt<br />

vollziehbar ist. Der Wegfall der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bedeutet,<br />

dass ein Familiennachzug zu dem Ausländer ausgeschlossen ist (vgl.<br />

§ 29 Abs. 1 Nr. 1) und er während des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in die<br />

Aufenthaltsverfestigung hineinwachsen kann. Solange das Aufenthaltsrecht<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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