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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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37.2.1.4 Ist die Voraufenthaltszeit im Bundesgebiet kürzer als die nachfolgende Aufenthaltszeit<br />

im Ausland, ist die Anwendung der Härteklausel grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Hat z.B. ein Ausländer nach Ableistung des Wehrdienstes im Heimatstaat<br />

außerhalb Deutschlands ein mehrjähriges Studium oder eine Ausbildung<br />

betrieben und will er nach Ablauf der Fristen des Absatzes 1 Nr. 3 wieder<br />

in das Bundesgebiet einreisen, stellt das regelmäßig eine erhebliche Abweichung<br />

dar mit der Folge, dass der Ausschluss von der Wiederkehr keine<br />

besondere Härte darstellt.<br />

37.2.2 Die Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 setzt voraus, dass der Ausländer während<br />

seines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet den Abschluss einer allgemeinbildenden<br />

Schule, also mindestens den Hauptschulabschluss, erreicht<br />

hat. Ein beruflicher Bildungsabschluss reicht ebenfalls aus. Diese Ausnahmemöglichkeit<br />

erfordert keine Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt. Das<br />

Ermessen sollte stets zugunsten des Ausländers ausgeübt werden, wenn<br />

nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen.<br />

37.3 Versagung der Wiederkehr<br />

37.3.0 Auch bei Vorliegen eines Anspruchs nach Absatz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis<br />

abgelehnt werden, wenn einer der Versagungsgründe des Absatzes 3<br />

vorliegt.<br />

37.3.1.1 War der Ausländer ausgewiesen worden, steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 entgegen. Erst nach<br />

Wegfall der Sperrwirkung ist der Ermessensversagungsgrund des Absatzes 3<br />

Nr. 1, erste Variante, erheblich. Bei der Ermessensausübung hat die Ausländerbehörde<br />

insbesondere zu prüfen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens<br />

des Ausländers, das zu einer Ausweisung geführt hat, zu erwarten ist, dass er<br />

sich problemlos wieder in die sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse<br />

der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.<br />

37.3.1.2 Die zweite Variante des Absatzes 3 Nr. 1 setzt nicht nur das frühere Vorliegen<br />

eines Ausweisungsgrundes, sondern auch voraus, dass der Ausländer im<br />

Zeitpunkt seiner Ausreise unter Beachtung der Ausweisungsbeschränkungen<br />

nach § 56 (insbesondere nach § 56 Abs. 2) hätte ausgewiesen werden können.<br />

Völkervertragliche Beschränkungen der Ausweisung, Beschränkungen<br />

nach Artikel 14 ARB 1/80 sowie sonstige Beschränkungen, die sich aus europäischem<br />

Recht ergeben, sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

37.3.2 Für den Versagungsgrund nach Absatz 3 Nr. 2 genügt das objektive Vorliegen<br />

eines Ausweisungsgrundes nach den §§ 53 bis 55. Ausweisungsbeschränkungen<br />

nach § 56 oder nach europäischen oder völkerrechtlichen Vorschriften<br />

sind unerheblich.<br />

37.3.3 Der Versagungsgrund des Absatzes 3 Nr. 3 ist gegeben, solange die Betreuung<br />

des Minderjährigen durch Privatpersonen ohne öffentliche Mittel nicht gewährleistet<br />

ist, d.h. um eine Aufenthaltserlaubnis erteilen zu können, muss die<br />

Betreuung insbesondere ohne Inanspruchnahme von Jugendhilfe sichergestellt<br />

sein, es sei denn, sie ist nicht erforderlich (etwa kurz vor Erreichen der<br />

Volljährigkeit).<br />

37.4 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Wiederkehrer<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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