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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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densbruchs gemäß § 125 StGB (§ 53 Nr. 2, 3. Alt.).<br />

53.1.2.3 Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung i.S.v. § 53 Nr. 2 ist nur<br />

eine Maßnahme nach § 56 StGB bzw. § 21 JGG, nicht aber eine an geringere<br />

Voraussetzungen geknüpfte Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe<br />

gemäß § 57 StGB bzw. § 88 JGG. Der die Strafaussetzung bei Jugendlichen<br />

regelnde § 21 JGG entspricht bis auf Absatz 3 nahezu wortgleich § 56<br />

StGB. Der Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2 ist auch erfüllt, wenn die<br />

Vollstreckung der Restfreiheits- oder Rest-Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt<br />

worden ist. Eine Verbüßung eines erheblichen Teils der Strafe beseitigt<br />

nicht die bereits erfolgte schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung. Wegen der unterschiedlichen Gesetzeszwecke muss die Ausländerbehörde<br />

sich bei der Entscheidung über die Ausweisung nicht notwendig<br />

von demselben Gefahrenmaßstab leiten lassen, der für den Strafrichter bei<br />

der Strafaussetzung maßgebend ist.<br />

53.1.3 Nach § 53 Nr. 3 hat die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen<br />

Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 oder 97 die zwingende Ausweisung<br />

zur Folge, wenn die Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt werden muss.<br />

Die Verurteilung zu einer Mindestfreiheitsstrafe ist nicht Voraussetzung für die<br />

Ausweisung.<br />

54 Zu § 54 Ausweisung im Regelfall<br />

54.0.1 Die Ausweisung im Regelfall nach § 54 erfasst Fälle schwerer und mittlerer<br />

Kriminalität. Ein Unterscheidungsmerkmal zwischen zwingender Ausweisung<br />

und Ausweisung im Regelfall wegen Betäubungsmitteldelikten ergibt sich aus<br />

dem Umstand, dass nach § 54 Nr. 3 eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung<br />

wegen einer Vorsatztat nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht vorliegen<br />

muss.<br />

54.0.2 Die Worte „in der Regel“ in § 54 beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht<br />

durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden.<br />

Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet,<br />

der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst für die Ausweisung<br />

im Regelfall ausschlaggebende Gewicht beseitigt.<br />

54.0.3 Die Ausländerbehörde hat bei Vorliegen eines Regelfalles kein Ermessen bei<br />

der Ausweisungsentscheidung. Nur wenn ein Ausnahmefall vorliegt, steht die<br />

Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Ermessensausübung<br />

ist auch der Regelfalltatbestand nach § 54 mit dem ihm<br />

zukommenden Gewicht in die Güter- und Interessenabwägung einzubeziehen.<br />

Es kommt ihm allerdings nicht – wie im Regelfall – von vornherein ausschlaggebendes<br />

Gewicht zu. Grundsätzlich kann in einem von der Regel abweichenden<br />

Fall sowohl eine Ermessensausweisung als auch ein Absehen von der<br />

Ausweisung in Betracht kommen. Sieht die Ausländerbehörde von einer Ausweisung<br />

nach vorheriger Anhörung ab, erfordert dies einen Hinweis an den<br />

Ausländer unter Androhung der Ausweisung im Falle einer weiteren Beeinträchtigung<br />

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.<br />

54.0.4 Bei der Prüfung, ob ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt,<br />

sind alle Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten. Zum Prüfungsumfang<br />

gehören alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und<br />

die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 55 Abs. 3 näher umschrieben<br />

werden. Die Feststellung besonderer Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2<br />

Nr. 2 StGB kann auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls hindeuten. In diesem<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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