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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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der Regel durch erfahrene und qualifizierte Kursträger durchführen. Das<br />

BAMF koordiniert und steuert die Durchführung durch die Kursträger auf Bundesebene,<br />

aber auch auf regionaler und kommunaler Ebene. Die Mitwirkung<br />

der Kommunen erfolgt nur, sofern sie hierzu bereit sind (Mitwirkungsoption).<br />

43.4.2 Zu § 2 IntV – Anwendungsbereich der Verordnung<br />

§ 2 IntV bestimmt, dass die Verordnung auch für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen<br />

gilt, die nach § 11 FreizügG/EU i.V.m. § 44 Abs. 4 <strong>zum</strong> Integrationskurs<br />

zugelassen werden können. Hierdurch wird klargestellt, dass die<br />

aus dem Anwendungsbereich des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es herausfallenden Unionsbürger,<br />

für die das Freizügigkeitsgesetz gilt, nach dessen § 11 i.V.m. § 44<br />

Abs. 4 auf Antrag zu Integrationskursen zugelassen werden können. Ein Anspruch<br />

besteht nicht.<br />

43.4.3 Zu § 3 IntV – Inhalt des Integrationskurses<br />

43.4.3.1 Der Integrationskurs dient zwar maßgeblich dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse,<br />

aber die im Orientierungskurs zu vermittelnden Inhalte machen<br />

deutlich, dass Integration über den bloßen Spracherwerb hinausgeht. Ausreichende<br />

Sprachkenntnisse sind auch Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis<br />

(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2) und die Einbürgerung<br />

(§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG).<br />

43.4.3.2 Absatz 2 erläutert den unbestimmten Rechtsbegriff „ausreichende Kenntnisse<br />

der deutschen Sprache“. Der Integrationskurs soll den Teilnehmern <strong>zum</strong> selbständigen<br />

Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens verhelfen.<br />

Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist erbracht, wenn die nach<br />

dem Integrationskurs vorgesehene Prüfung „Zertifikat Deutsch“ auf der Niveaustufe<br />

B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (Empfehlungen<br />

des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R<br />

(98) 6 vom 17. März 1998 <strong>zum</strong> Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens<br />

für Sprachen – GER) bestanden wird. Das Zertifikat Deutsch ist ein<br />

auch in der Wirtschaft anerkanntes Sprachdiplom, so dass mit dem erfolgreichen<br />

Abschluss des Integrationskurses auch die Integration in das Erwerbsleben<br />

unterstützt wird.<br />

43.4.4 Zu § 4 IntV – Teilnahmeberechtigung<br />

43.4.4.1 Absatz 1 Satz 1 enthält die Definition der Teilnahmeberechtigung und umschreibt<br />

den Umfang des mit der Teilnahmeberechtigung verbundenen Rechts<br />

auf Teilnahme am Integrationskurs. Danach kann jemand, der das mit dem<br />

Sprachkurs zu vermittelnde Sprachniveau bereits besitzt, nicht mehr im Rahmen<br />

des Kursangebotes gefördert werden. Es wird klargestellt, dass bei Ausschluss<br />

des Anspruchs auf Teilnahme am Sprachkurs die Teilnahme am Orientierungskurs<br />

unberührt bleibt. Geregelt wird weiter die Prüfung der<br />

Teilnahmeberechtigung durch die Ausländerbehörde. Ist eine positive Feststellung<br />

der Verständigungsfähigkeit nicht möglich, ist der Ausländer zur<br />

Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Die Ausländerbehörde stellt in<br />

diesen Fällen eine Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am<br />

Integrationskurs aus (Vordruck Nr. 630 034 BAMF-11/2004). Einer<br />

besonderen Verfügung bedarf es daneben nicht (vgl. Nummer 44.3.3.3). Das<br />

BAMF stellt den Ausländerbehörden als Angebot einen Sprachtest zur Verfügung.<br />

Zweck dieses Angebots ist es, zu einer bundeseinheitlichen Praxis bei<br />

der Feststellung der Sprachkenntnisse von Ausländern beizutragen. Eine<br />

Verpflichtung zur Durchführung von Sprachtests ergibt sich aus dieser Regelung<br />

für die Ausländerbehörden nicht.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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