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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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haltsgesetz an, dass der Ausländer nach dem Wiederauffinden eines Passes<br />

oder Passersatzpapiers unverzüglich das wiederaufgefundene Dokument und<br />

sämtliche nach dem Verlust ausgestellten in- und ausländischen Pässe und<br />

Passersatzpapiere der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen muss. Im<br />

Ausland kann ein Ausländer mit ständigem Aufenthalt im Inland die Papiere<br />

auch einer deutschen Auslandsvertretung vorlegen, die die Meldung des Wiederauffindens<br />

und Kopien der vorgelegten Papiere an die zuständige Ausländerbehörde<br />

weiterleitet; insofern hat die Auslandsvertretung die Stellung eines<br />

Übermittlers. Aufgrund der Vorlage sämtlicher nach dem Verlust ausgestellten<br />

Papiere hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ausstellungsvoraussetzungen<br />

für einen deutschen Passersatz oder Ausweisersatz weiterhin vorliegen,<br />

und diesen andernfalls - ggf. nach der Übertragung von Aufenthaltstiteln<br />

oder sonstigen Bescheinigungen in ein anderes Papier – nach § 4 Abs. 3 Satz<br />

1 AufenthV einzuziehen.<br />

48.1.7 Nach § 56 Nr. 7 AufenthV muss der Ausländer entweder bei Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />

oder nach besonderer Anordnung einer Auslandsvertretung einen<br />

Pass oder Passersatz der Ausländerbehörde unverzüglich vorlegen. Eine Anordnung<br />

durch die Auslandsvertretung zur unverzüglichen Vorlage des Passersatzes<br />

bei der Ausländerbehörde nach der Einreise ist insbesondere bei der<br />

Ausstellung nur kurzfristig gültiger Reiseausweise für Ausländer angemessen;<br />

infolge der Vorlagepflicht kann die Ausländerbehörde die weitere Ausstellung<br />

eines Pass- oder Ausweisersatzes anhand ihrer eigenen Aktenlage selbständig<br />

und zeitnah überprüfen. Die Pflicht zur Vorlage abgelaufener Passersatzpapiere<br />

dient der Überwachung des Verbleibs.<br />

48.1.8 Die allgemeine, selbständige Pflicht zur Vorlage sämtlicher Pass-, Passersatz-<br />

und Ausweispapiere bei Vorhandensein mehrer solcher Papiere (§ 57 AufenthV)<br />

dient ebenfalls den in Nummer 48.1.5 genannten Zwecken. Auf die in<br />

§ 90 AufenthV genannte Übergangsfrist wird hingewiesen.<br />

48.1.9 Der Verstoß unter anderem gegen die in §§ 56 Nr. 5 bis 7 und 57 AufenthV<br />

geregelten Pflichten ist nach § 77 Nr. 1 bis 3 AufenthV, jeweils in Verbindung<br />

mit § 98 Abs. 3 Nr. 5, bußgeldbewehrt.<br />

48.1.10 Besitzt ein Ausländer einen deutschen Reiseausweis für Ausländer und einen<br />

nicht deutschen, in Deutschland anerkannten und <strong>zum</strong> Grenzübertritt berechtigenden<br />

ausländischen Pass oder Passersatz, ist der deutsche Reiseausweis<br />

für Ausländer einzuziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthV). Besitzt ein Ausländer<br />

mehrere deutsche Reiseausweise für Ausländer, ohne einen der in Deutschland<br />

anerkannten und <strong>zum</strong> Grenzübertritt berechtigenden ausländischen Pass<br />

oder Passersatz zu besitzen, sind in der Regel mit Ausnahme des für den<br />

längsten Zeitraum gültigen Reiseausweises sämtliche anderen einzuziehen.<br />

Entsprechendes gilt für den Besitz mehrerer Reiseausweise für Flüchtlinge<br />

bzw. für Staatenlose. Besitzt der Ausländer einen deutschen Reiseausweis für<br />

Ausländer neben einen Reiseausweis für Flüchtlinge bzw. für Staatenlose, ist<br />

der Reiseausweis für Ausländer in der Regel einzuziehen. Besitzt der Ausländer<br />

neben den genannten Papieren einen Notreiseausweis, ist der Notreiseausweis<br />

einzuziehen.<br />

48.1.11 Besitzt der Ausländer neben einem deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge<br />

einen ausländischen Nationalpass, ist zu prüfen, ob ein Fall des § 72 Abs. 1<br />

Nr. 1 <strong>Asyl</strong>VfG vorliegt. Andernfalls sind dem Ausländer beide Pässe zu belassen.<br />

Besitzt der Ausländer neben einem deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge<br />

einen ausländischen Passersatz, der nicht an Angehörige des ausstellenden<br />

Staates ausgestellt wird und der nicht ebenfalls ein Reiseausweis für<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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