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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 301 -<br />

67.3.2 Die Zuständigkeit umfasst die Befugnis der Behörde, den Kostenschuldner<br />

nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 bis 4 zu bestimmen. Hierbei hat sie zu berücksichtigen,<br />

dass der Vorrang anderer Kostenschuldner gemäß § 66 Abs. 4<br />

Satz 3 entfällt, wenn bei diesen eine Beitreibung der Kosten erfolglos sein wird.<br />

Halten sich die anderen Kostenschuldner etwa im Ausland auf und können dort<br />

Beitreibungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, haftet der Ausländer neben<br />

den anderen Kostenschuldnern gleichrangig für die Gesamtkosten. Haften<br />

für die Kosten zugleich mehrere Personen (§ 66 Abs. 1, 2 und 3), ist jede von<br />

ihnen verpflichtet, die gesamte Leistung zu begleichen. Die Leistung darf nur<br />

einmal vereinnahmt werden.<br />

67.3.3 Die im Leistungsbescheid festzusetzenden Kosten i.S. v. § 67 Abs. 1 und 2<br />

werden beim Kostenschuldner von Amts wegen erhoben. In dem schriftlich zu<br />

erlassenden Kostenbescheid sind die Kosten dem Grunde und der Höhe nach<br />

zu bezeichnen (vgl. § 39 VwVfG). Der Bescheid muss auch erkennen lassen,<br />

aus welchen Gründen eine amtliche Begleitung bei der Maßnahme erforderlich<br />

war.<br />

67.3.4 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen Leistungsbescheide an<br />

Kostenpflichtige nach § 66 von der beim NLBV Aurich eingerichteten zentralen<br />

Vollstreckungsstelle des Landes Niedersachsen vollstreckt werden.<br />

67.3.5 Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann<br />

- sofern Drittschuldner nicht bekannt sind und eine abzuschiebende Person<br />

offenkundig nicht über eigene Mittel verfügt, die zur Deckung der<br />

Kosten beitragen, oder<br />

- eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Forderung erfolglos<br />

bleiben wird (z.B. unbekannter Aufenthalt eines Schleusers, Insolvenz<br />

des Arbeitgebers)<br />

nach den Grundsätzen der Nummer 3.2 der VV zu § 34 LHO i.V.mit § 59 LHO<br />

auf die Geltendmachung der Kosten durch Leistungsbescheid verzichtet werden.<br />

Von einer offenkundigen Mittellosigkeit ist regelmäßig dann auszugehen,<br />

wenn die in Nummer 66.5.8 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei Verzicht<br />

auf einen Leistungsbescheid gegenüber vorrangig haftenden Kostenschuldnern<br />

ist die nachrangige Haftung der abzuschiebenden Person zu prüfen.<br />

Die maßgeblichen Gründe für einen Verzicht sind in diesem Fällen aktenkundig<br />

zu machen. Im Übrigen wird auf § 59 LHO verwiesen.<br />

67.3.6 Hat die zuständige Behörde den Erlass eines Leistungsbescheids vorläufig<br />

zurückgestellt, sind die dafür maßgebenden Gründe in den Akten zu vermerken.<br />

68 Zu § 68 Haftung für Lebensunterhalt<br />

68.0 Allgemeines<br />

68.0.1 Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 kann nur dann verlangt werden,<br />

wenn der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt nach<br />

Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen zu bestreiten. Sie darf<br />

insbesondere als Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltstitel<br />

gefordert werden, wenn<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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