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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 361 -<br />

91a.6.3 Auskünfte an den Betroffenen über die zu seiner Person gespeicherten Daten<br />

werden ausschließlich von der Registerbehörde vorgenommen. Die Auskünfte,<br />

auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger der Daten beziehen, werden<br />

auf Antrag erteilt. Der Antrag muss die Grundpersonalien (Name, Vornamen,<br />

Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten)<br />

enthalten. Die Registerbehörde bestimmt das Verfahren und die Form der<br />

Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Auskunftserteilung<br />

der Registerbehörde unterbleibt, soweit mindestens eines der Kriterien nach<br />

§ 34 Abs. 2 AZRG vorliegt und deswegen das Interesse des Betroffenen an<br />

der Auskunftserteilung zurücktreten muss.<br />

91b Zu § 91b Datenübermittlung durch das BAMF als nationale Kontaktstelle<br />

91b.1 Die nationale Kontaktstelle ist eine getrennt von der Registerbehörde beim<br />

BAMF eingerichtete Arbeitseinheit. Sie ist für die Übermittlung der Registerdaten<br />

<strong>zum</strong> Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer<br />

in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung<br />

zuständig. Die Datenübermittlung durch die nationale Kontaktstelle<br />

erfolgt an<br />

- nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,<br />

- Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften und<br />

- sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn<br />

bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe<br />

des § 4b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (Übermittlung personenbezogener<br />

Daten ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche<br />

Stellen) gewährleistet ist.<br />

91b.2 Die Bestimmungen zur Aufzeichnungspflicht bei der Übermittlung von Daten<br />

nach Nummer 91a.4 gelten für die nationale Kontaktstelle entsprechend.<br />

92-94 Zu den §§ 92 bis 94 Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration<br />

(Nicht belegt)<br />

95 Zu § 95 Strafvorschriften<br />

(Nicht belegt)<br />

96 Zu § 96 Einschleusen von Ausländern<br />

(Nicht belegt)<br />

97 Zu § 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen<br />

(Nicht belegt)<br />

98 Zu § 98 Bußgeldvorschriften<br />

(Nicht belegt)<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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