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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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38.5.7.5 - der Personenstandsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit<br />

der Beurkundung von Personenstandsfällen<br />

38.5.7.6 - bei der Ernennung von Beamten, sofern diese Ernennung auf der Annahme<br />

beruht, der Ernannte sei Deutscher, und<br />

38.5.7.7 - bei Berufszulassungen, sofern für sie erheblich ist, dass der Betreffende<br />

Deutscher ist, und die Zulassung auf dieser Annahme beruhte.<br />

In diesem Zusammenhang ist eine spätere Rücknahme oder ein späterer Widerruf<br />

eines Verwaltungsaktes unerheblich, wenn dieser nicht zeitnah oder<br />

nicht deshalb erfolgte, weil der Betroffene kein Deutscher war.<br />

38.5.8 Der Vertrauensschutz entfällt, wenn es der Ausländer zu vertreten hat, dass er<br />

irrtümlich als Deutscher behandelt wurde. Die bloße Veranlassung genügt<br />

nicht für den Ausschluss. Hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes ist auf das Urteilsvermögen<br />

einer durchschnittlichen Person in der Situation des Betroffenen<br />

abzustellen. Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts sind in der<br />

Regel nicht zu erwarten, <strong>zum</strong>al ein Betroffener grundsätzlich auf die Richtigkeit<br />

von Verwaltungshandeln vertrauen darf.<br />

38.5.9 Der Ausländer hat seine fehlerhafte Behandlung als Deutscher insbesondere<br />

dann zu vertreten, wenn dies geschehen ist, weil er<br />

38.5.9.1 - bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, er sei Deutscher,<br />

38.5.9.2 - Urkunden vorgelegt hat, die nach seiner Kenntnis oder leicht erkennbar<br />

gefälscht oder verfälscht waren,<br />

38.5.9.3 - auf die – gegebenenfalls auch formularmäßig gestellte – Frage, ob er<br />

38.5.9.3.1 - aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist<br />

(§§ 18 bis 24 (Ru)StAG),<br />

38.5.9.3.2 - ohne eine Beibehaltungsgenehmigung eine andere Staatsangehörigkeit<br />

erworben hat (§ 25 Abs. 1 (Ru)StAG, Artikel 1<br />

des am 21. Dezember 2002 für Deutschland außer Kraft getretenen<br />

Mehrstaaterübereinkommens am 6. Mai 1963),<br />

38.5.9.3.3 - auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet habe (§ 26<br />

(Ru)StAG),<br />

38.5.9.3.4 - durch einen Ausländer als Kind angenommen wurde (§ 27<br />

(Ru)StAG),<br />

38.5.9.3.5 - in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten<br />

Verband eines ausländischen Staates eingetreten sei (§ 28<br />

StAG) und ob hierfür eine Genehmigung des Bundesministeriums<br />

der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten<br />

Stelle vorlag,<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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