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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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hende Beschäftigung am Sitz des deutschen Arbeitgebers im Zusammenhang<br />

mit der kaufmännischen Vertretung des Unternehmens im Ausland erforderlich<br />

ist. Die Personen nach Nr. 2 waren <strong>zum</strong> Teil bisher in § 12 Abs. 2 Nr. 1<br />

DVAuslG geregelt. Darüber hinaus wird für Personen, die lediglich <strong>zum</strong> Zweck<br />

des Kaufs und der Ausfuhr von Waren einreisen, die Zustimmungsfreiheit eingeführt.<br />

42.1.1.7 Zu § 7 BeschV - Besondere Berufsgruppen<br />

42.1.1.7.0 Die Vorschrift knüpft in Bezug auf die zeitlich begrenzte Zulassung besonders<br />

renommierter ausländischer Künstler und Artisten sowie auf Berufssportler an<br />

die Regelungen des § 9 Nr. 6, 7 und 12 ArGV an, nach der die Zulassung<br />

auch nach bisherigem Recht arbeitsgenehmigungsfrei war. Die zustimmungsfreie<br />

Zulassung ist in diesen Fällen im Hinblick darauf gerechtfertigt und<br />

zweckmäßig, dass es sich um Beschäftigungen handelt, die hinsichtlich der<br />

Stellenbesetzung mit denen bei anderen Beschäftigungen nicht zu vergleichen<br />

sind. Bei diesen Beschäftigungen werden in der Regel individuelle Leistungen<br />

gefordert, die nur bedingt durch inländische Bewerber erbracht werden könnten<br />

und bei denen ein internationaler Austausch üblich ist. Inländische Arbeitsmarktschutzinteressen<br />

werden generell durch die begrenzten Tatbestandsvoraussetzungen<br />

der Regelungen gewahrt.<br />

42.1.1.7.1 Die Nr. 1 übernimmt die Regelung des § 9 Nr. 6 ArGV, ergänzt um die zeitliche<br />

Begrenzung auf drei Monate innerhalb einer Zwölf-Monatsfrist. Die Entscheidung,<br />

ob es sich bei Darbietungen oder Vorträgen tatsächlich um Leistungen<br />

von besonderem künstlerischen Wert handelt, kann nur im Einzelfall,<br />

und ggf. unter Einbindung entsprechender Sachverständiger erfolgen. Ein<br />

hoher internationaler Bekanntheitsgrad, der auf dem künstlerischen Können<br />

beruht, kann ein Indiz darstellen.<br />

42.1.1.7.2 Die Nr. 2 bezieht neben den Auftritten einzelner ausländischer Künstler und<br />

Artisten gegenüber dem bisherigen Recht die kurzfristigen internationalen Auftritte<br />

ausländischer Gastspielgruppen oder Künstlergruppen bei Festspielen<br />

oder Musik- und Kulturtagen sowie die Mitglieder ausländischer Film- und<br />

Fernsehproduktionsteams für die Durchführung von Dreharbeiten in die Zustimmungsfreiheit<br />

ein.<br />

42.1.1.7.3 Für die Tagesdarbietungen in der Nr. 3 wird gegenüber der Regelung des § 9<br />

Nr. 6 ArGV eine Obergrenze von 15 Tagen im Jahr hinsichtlich der zulässigen<br />

Auftrittstage im Jahr in die Verordnung eingeführt; bisher ließ die Arbeitsverwaltung<br />

bis zu sechs Tage im Jahr zu.<br />

42.1.1.7.4 Die Nr. 4 entspricht § 5 Nr. 10 AAV. Die in § 5 Nr. 10 AAV enthaltene Übergangsregelung<br />

wurde in § 46 Abs. 4 BeschV übernommen. Mit dem Ziel der<br />

Förderung des deutschen Nachwuchses im Sport ist die Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung<br />

vom 7. Februar 2002 erfolgt. Daher ist durch eine entsprechende<br />

Auflagengestaltung sicherzustellen, dass nur eine Beschäftigung<br />

als Berufssportler erlaubt wird, für die das Einvernehmen des Deutschen<br />

Sportbundes erteilt wurde. Der Deutsche Sportbund hat sein Einvernehmen<br />

generell erteilt für<br />

- Berufssportler, wenn der Einsatz in der höchsten Spiel- bzw. Wettkampfklasse<br />

erfolgt; für den Fußballsport hat der Deutsche Sportbund<br />

sein Einvernehmen auf die zweite Bundesliga erweitert und<br />

- Berufstrainer, wenn deren fachliche Eignung aufgrund der vom Sport-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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