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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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nach § 55 Abs. 2 vor, hat dies nicht zwingend eine Ausweisung zur Folge,<br />

sondern eröffnet lediglich das Ausweisungsermessen nach § 55.<br />

55.2.1 Falsche oder unvollständige Angaben, fehlende Mitwirkung<br />

55.2.1.0 Nach § 55 Nr. 1 können für die Ermessensausweisung auch falsche Angaben<br />

im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder im Visumverfahren<br />

berücksichtigt werden. Durch Falschangaben dokumentiert der Betroffene,<br />

dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.<br />

55.2.1.1 Dasselbe gilt, wenn der Betroffene entgegen seinen Rechtspflichten an Maßnahmen<br />

der Auslandsvertretungen oder Ausländerbehörden nicht mitwirkt.<br />

55.2.1.2 Der Ausweisungsgrund kann auch vorliegen, wenn bei Erschleichung eines<br />

einheitlichen Sichtvermerks die Täuschung nicht gegenüber einer deutschen<br />

Auslandsvertretung, sondern gegenüber der Auslandsvertretung eines anderen<br />

Schengen-Staates erfolgte, da nach der erfolgten Einreise ein Widerruf<br />

durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs<br />

beauftragten Behörden nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass<br />

der Ausländer durch die Auslandsvertretung auf die Rechtsfolgen falscher<br />

oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.<br />

55.2.2 Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche<br />

Verfügungen; Auslandsstraftaten<br />

55.2.2.1 Rechtsvorschriften sind sämtliche in Deutschland geltenden Rechtsnormen,<br />

also Gesetze, Rechtsverordnungen, Polizeiverordnungen und Satzungen. Die<br />

gerichtlichen Entscheidungen müssen <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Zuwiderhandlung<br />

vollziehbar bzw. vollstreckbar sein. Verstöße gegen Entscheidungen der Zivilgerichte<br />

stellen nur einen Ausweisungsgrund dar, wenn die Sanktion im öffentlichen<br />

Interesse liegt (z.B. familienrechtliche Entscheidungen über die Unterhaltsverpflichtung).<br />

Die behördlichen Verfügungen müssen <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

der Zuwiderhandlung vollziehbar sein. Behördliche Verfügungen sind auch<br />

Auflagen, Bedingungen und sonstige Beschränkungen nach §§ 12, 14, 46, 47,<br />

61.<br />

55.2.2.2 Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Ausweisungstatbestand, wenn er<br />

nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen ihn, wenn sie<br />

nicht vereinzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2<br />

kommen grundsätzlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 56<br />

Abs. 1 OWiG in Betracht sowie Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit<br />

geführt haben. Strafgerichtliche Verurteilungen sind grundsätzlich<br />

nicht geringfügig, es sei denn, es handelt sich um sog. Bagatelldelikte oder<br />

unbedeutende Straßenverkehrsdelikte, bei denen der Grad des Verschuldens<br />

als gering einzustufen ist. Ordnungswidrigkeiten sind nicht geringfügig, wenn<br />

sie ähnlich schwer wiegen wie eine Straftat.<br />

55.2.2.3 Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist u.a. folgendes<br />

maßgebend:<br />

55.2.2.3.1 - Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu dreißig Tagessätzen geführt<br />

hat, ist geringfügig (siehe aber Nummer 55.2.2.2).<br />

55.2.2.3.2 - Eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens<br />

als geringfügig eingestuft werden, wenn der wegen dieser Tat<br />

festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 1.000 € beträgt.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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