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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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23 Zu § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden<br />

23.0 § 23 gibt den obersten Landesbehörden die Möglichkeit, im Einvernehmen mit<br />

dem Bundesministerium des Innern aus völkerrechtlichen oder humanitären<br />

Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland<br />

die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Ausländergruppen<br />

anzuordnen. Die Anordnung kann sich auch auf die Aufnahme von Personen<br />

aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten beziehen und ist unabhängig davon, ob<br />

sich die betroffenen Personen bereits im Bundesgebiet aufhalten. Die Gewährung<br />

von vorübergehendem Schutz durch eine vorhergehende Entscheidung<br />

auf EU-Ebene ist demgegenüber vorrangig und richtet sich nach § 24. Zur Leistungsberechtigung<br />

nach dem <strong>Asyl</strong>bLG vgl. Nummer 90.3.2.1.<br />

23.0.1 Abs. 1 findet auch Anwendung, wenn ein Abschiebungsstopp nach § 60a<br />

Abs. 1 Satz 2 über 6 Monate hinaus verlängert werden soll; dies ist nur möglich<br />

über eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

des Innern.<br />

23.1.1.1 Bei Anordnungen nach § 23 handelt es sich um verbindliche Regelungen. Erfüllt<br />

der Ausländer die Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzungen der<br />

Anordnung, ist ihm die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, soweit die Entscheidung<br />

nicht aufgrund der Anordnung in das Ermessen der Behörden gestellt ist.<br />

Ist das nicht der Fall, sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 nur<br />

nach Maßgabe der Anordnung anwendbar. Die aufgrund von § 23 erlassenen<br />

Anordnungen der obersten Landesbehörde werden von den Ausländerbehörden<br />

auf Antrag durch Verwaltungsakt umgesetzt.<br />

23.1.1.2 Der Vorrang der Anordnung nach § 23 schränkt den Anwendungsbereich des<br />

§ 22 ein, soweit diese sich auch auf die Erteilung eines Visums (§ 6 Abs. 4) erstreckt.<br />

Soweit Ausländern aufgrund der Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis<br />

zu erteilen oder zu versagen ist, bleibt für eine von dieser Anordnung abweichende<br />

Ermessensentscheidung kein Raum. Nur wenn die aufenthaltsrechtliche<br />

Situation des Ausländers inhaltlich nicht von dem Regelungsbereich der<br />

Anordnung erfasst wird, kann er unter den Anwendungsbereich der §§ 22 und<br />

25 fallen. Vorschriften über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der<br />

Anordnung sind in Bezug auf § 26 Abs. 2 vorrangig. Der Familiennachzug richtet<br />

sich nach § 29 Abs. 3 Satz 1, soweit er in der Anordnung nicht anderweitig<br />

geregelt ist.<br />

23.1.1.3 In der Anordnung nach § 23 kann auch bestimmt werden, ob der Aufenthalt auf<br />

das Land räumlich zu beschränken oder eine Wohnsitzsauflage anzuordnen ist.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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