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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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67.1.2 Zu den Kosten i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 gehören im Einzelnen nachgewiesene,<br />

durch die Vollstreckungsmaßnahme verursachte Aufwendungen. Dazu gehören<br />

insbesondere<br />

67.1.2.1 - Kosten für Heimreisedokumente und die Fertigung von Lichtbildern sowie<br />

sonstige Kosten, z.B. solche, die für Maßnahmen zur Beschaffung<br />

von Heimreisedokumenten einer ausländischen Vertretung zu erstatten<br />

sind, Barmittel für Verpflegung, Unterkunft und Weiterreise sowie Kosten<br />

für die Vorführung des Ausländers bei einer ausländischen Auslandsvertretung<br />

zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes, ärztliche<br />

Begleitung und Leistungen während der Abschiebung,<br />

67.1.2.2 - Kosten für Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten und<br />

67.1.2.3 - Kosten von Polizeigewahrsam und Abschiebungshaft<br />

67.1.3 Soweit im unmittelbaren Zusammenhang mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme<br />

eine Unterbringung im Polizeigewahrsam erfolgt, werden Kosten entsprechend<br />

Nummer 108.2.2.2 der AllGO in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.<br />

67.1.4 Für die Kosten der Abschiebungshaft wird der vom Niedersächsischen Justizministerium<br />

ermittelte Tageshaftkostensatz zugrunde gelegt. Der Tageshaftkostensatz<br />

wird jährlich aktualisiert und bekannt gegeben. Während der Haft<br />

angefallene besondere Aufwendungen (z.B. externe Krankenhauskosten) werden<br />

in die Kostenerhebung eingestellt, soweit von der Justizvollzugsanstalt ein<br />

Forderungsnachweis vorgelegt wird.<br />

67.1.5 Zu den Kosten im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 gehören alle durch eine erforderliche<br />

amtliche Begleitung des Ausländers entstehende Kosten. Diese werden<br />

nach den laufbahnspezifischen Stundensätzen für die Gebührenbemessung<br />

im staatlichen Bereich (RdErl. MF v. 19.06.2001 in der jeweils aktualisierten<br />

Fassung) bestimmt. Da in § 67 Abs. 1 Nr. 3 nur Personalkosten genannt<br />

sind, entfällt der in den Stundensätzen gesondert ausgewiesene Sachkostenanteil.<br />

67.2 Haftungsumfang beim Beförderungsunternehmer<br />

In den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 haften Beförderungsunternehmer lediglich<br />

in dem in § 67 Abs. 2 genannten Umfang. Zu den Verwaltungskosten gehören<br />

nur diejenigen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den in<br />

§ 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 genannten Maßnahmen stehen, und diejenigen, die<br />

von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis <strong>zum</strong> Vollzug<br />

der Entscheidung über die Einreise entstehen (also auch z.B. Übersetzungskosten).<br />

In den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 haften sie uneingeschränkt.<br />

67.3 Kostenerhebung durch Leistungsbescheid<br />

67.3.1 Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass eines Leistungsbescheids i.S.v.<br />

§ 67 Abs. 3 Satz 1 richtet sich nach § 71. Wird eine Abschiebung im Wege der<br />

Amtshilfe durchgeführt, ist die um Amtshilfe ersuchende Behörde sachlich zuständig.<br />

Sie hat der Amtshilfe leistenden Behörde die ihr zustehenden Kosten<br />

zu erstatten (s. Nummer 58.0.7). Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden<br />

richtet sich nach § 3 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG und § 100 Abs. 1 Satz<br />

3 Nds.SOG (vgl. Nummer 71.1.2).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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