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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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sensausweisung in Betracht kommt.<br />

53.0.1 Rechtsfolgen der Ausweisung<br />

Bei Ausländern, die im Zeitpunkt der Ausweisung einen Aufenthaltstitel besitzen<br />

und sich noch im Bundesgebiet aufhalten, löst die Ausweisung nicht nur<br />

die Ausreisepflicht aus (§§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 50 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 1), sondern<br />

sie ist auch mit folgenden Wirkungen verknüpft:<br />

53.0.1.1 - dem Wegfall der Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels (§ 51<br />

Abs. 5 2. Halbsatz) und von der Visumpflicht (§ 41 Abs. 3 AufenthV)<br />

53.0.1.2 - der aufenthaltsrechtlichen Wirkungslosigkeit eines Antrags auf Erteilung<br />

eines Aufenthaltstitels mangels eines rechtmäßigen Aufenthalts (§<br />

81 Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 1)<br />

53.0.1.3 - dem gesetzlichen Verbot der Wiedereinreise, des Aufenthalts im Bundesgebiet<br />

und der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Sperrwirkung der<br />

Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2)<br />

53.0.1.4 - der Möglichkeit der Versagung des Rechts auf Wiederkehr auch nach<br />

Wegfall der Sperrwirkung (§ 37 Abs. 3 Nr. 1).<br />

Diese Wirkungen gelten auch im Falle der aufschiebenden Wirkung eines<br />

Rechtsbehelfs gegen die Ausweisung fort (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1).<br />

53.0.2 Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

Die Ausweisung setzt nicht voraus, dass der Ausländer sich rechtmäßig im<br />

Bundesgebiet aufhält. Auch bereits vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer<br />

können ausgewiesen werden, wenn es erforderlich ist, sie nach der Ausreise<br />

weiterhin vom Bundesgebiet fernzuhalten (vgl. § 11 Abs. 1). Verlässt der Ausländer<br />

vor Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung das Bundesgebiet oder<br />

wird er aufgrund bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht abgeschoben,<br />

berührt dies die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht. Auch Ausländer,<br />

deren Aufenthaltsort unbekannt ist, können ausgewiesen werden. In<br />

diesem Fall soll die Ausweisungsverfügung öffentlich zugestellt werden. Die<br />

Behörde muss die ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Erkenntnismöglichkeiten<br />

zur Erforschung des Aufenthalts ausschöpfen, bevor sie eine öffentliche<br />

Zustellung in Betracht zieht. Eine nochmalige Ausweisung eines bereits ausgewiesenen<br />

Ausländers erübrigt sich, solange die erste Ausweisung noch ihre<br />

Wirkung entfaltet (vgl. § 11 Abs. 1). Später eingetretene Ausweisungsgründe<br />

sind bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4<br />

VwGO zu berücksichtigen.<br />

53.0.3 Gefahrenabwehr<br />

53.0.3.0 Allgemeines<br />

53.0.3.0.1 Die Ausweisung ist eine ordnungsrechtliche Präventivmaßnahme. Sie ist keine<br />

strafrechtliche Sanktion für früheres Fehlverhalten, sondern soll ausschließlich<br />

künftigen Beeinträchtigungen erheblicher öffentlicher Interessen<br />

vorbeugen. Die Ausweisung eines verurteilten Straftäters verstößt daher nicht<br />

gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Artikel 103 Abs. 3 GG). Die Ausweisungsermächtigungen<br />

des § 55 und des § 54 Nr. 3 bis 6 setzen anders als die<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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