29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 319 -<br />

72 Zu § 72 Beteiligungserfordernisse<br />

72.1 Betretenserlaubnis<br />

72.1.1 Die Beteiligung an der Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 72 Abs. 1<br />

Satz 1 ist i.d.R. erforderlich, wenn eine andere Ausländerbehörde als die für<br />

den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde für die Erteilung<br />

einer Betretenserlaubnis örtlich zuständig ist. Der Erteilung eines Visums<br />

für einen Ausländer, dem eine Betretenserlaubnis erteilt worden ist, stimmt<br />

nach § 31 Abs. 1 AufenthV die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige<br />

Ausländerbehörde zu.<br />

72.1.2 Von der Beteiligung der Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen<br />

oder abgeschoben hat, kann abgesehen werden, wenn Einreise und Aufenthalt<br />

des Ausländers im öffentlichen Interesse liegen (z.B. Zeugenvernehmung); vgl.<br />

aber Nummer 11.2.6.<br />

72.2 Beteiligung des BAMF<br />

§ 72 Abs. 2 verpflichtet die Ausländerbehörde, bei Entscheidungen über das<br />

Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60<br />

Abs. 7 eine Stellungnahme des BAMF einzuholen, um das Einfließen der besonderen<br />

Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse in den Herkunftsländern<br />

sicherzustellen. Es handelt sich um eine nicht selbständig anfechtbare verwaltungsinterne<br />

Stellungnahme.<br />

Die Anfragen sind zu richten an:<br />

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge<br />

Außenstelle Würzburg<br />

Veitshöchheimer Straße 100<br />

97080 Würzburg<br />

72.3 Änderung und Aufhebung von Maßnahmen<br />

72.3.1.1 Das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 3 dient der Vermeidung widersprüchlichen<br />

Verwaltungshandelns. Es besteht daher nur für Maßnahmen, die<br />

von einer anderen Ausländerbehörde angeordnet sind, nicht jedoch bei gesetzlichen<br />

Beschränkungen. Die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 ist<br />

daher grundsätzlich unabänderbar. Dies schließt jedoch einen Länder- bzw.<br />

Ortswechsel im Einvernehmen der beteiligten Länder bzw. der örtlich zuständigen<br />

Ausländerbehörde grundsätzlich nicht aus.<br />

72.3.1.2 Das Beteiligungserfordernis erstreckt sich auch auf Nebenbestimmungen i.S.v.<br />

§ 51 Abs. 6. Außerdem besteht es für Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung<br />

nach § 55 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG besitzen, sich aber außerhalb des Bezirks nach<br />

§ 56 <strong>Asyl</strong>VfG aufhalten.<br />

72.3.1.3 Sonstige Maßnahmen i.S.v. § 72 Abs. 3 Satz 1 sind insbesondere<br />

- die Rücknahme und der Widerruf der Aufenthaltstitel,<br />

- die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltstitel oder des<br />

genehmigungsfreien Aufenthalts nach Ablauf der Frist,<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!