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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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dem Heimatstaat belegen zu können.<br />

50 Zu § 50 Ausreisepflicht<br />

50.1 Voraussetzungen der Ausreisepflicht<br />

50.1.1 Die Ausreisepflicht setzt voraus, dass der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel<br />

nicht oder nicht mehr besitzt und sein Aufenthalt somit unrechtmäßig<br />

ist. Artikel 23 Abs. 1 SDÜ, wonach bei den durch Artikel 5 sowie 19 bis<br />

21 SDÜ geregelten kurzen Aufenthalten der Wegfall einer der Voraussetzungen<br />

zur Entstehung der Ausreisepflicht führt, bleibt unberührt.<br />

50.1.2 Die Ausreisepflicht besteht nicht im Fall eines Aufenthalts, der ohne Aufenthaltstitel<br />

rechtmäßig ist.<br />

50.1.2.1 Ohne Aufenthaltstitel ist der Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig, wenn er<br />

sich aufgrund von Vorschriften, die dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vorgehen, in<br />

Deutschland aufhält. (vgl. Nummer 14.1.2.2)<br />

50.1.2.2 Ohne Aufenthaltstitel ist der Aufenthalt eines Ausländers auch dann rechtmäßig,<br />

wenn er vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist oder sein Aufenthalt<br />

nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> kraft Gesetzes erlaubt ist. Das betrifft<br />

Ausländer, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (§§ 15 ff<br />

AufenthV) oder die der Wirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 unterfallen.<br />

50.1.3.0 Die Ausreisepflicht entsteht kraft Gesetzes ohne vorherigen Verwaltungsakt<br />

50.1.3.0.1 - durch unerlaubte Einreise (vgl. Nummer 14.1) mit Ausnahme der Fälle<br />

nach Nummer 50.1.3.1<br />

50.1.3.0.2 - durch Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.<br />

und Nr. 2 <strong>Asyl</strong>VfG)<br />

50.1.3.0.3 - durch Wegfall der Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels nach<br />

erlaubter Einreise, z.B. in den Fällen des § 15 AufenthV nach Ablauf<br />

von drei Monaten seit der Einreise oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

(§ 17 Abs. 1 AufenthV)<br />

50.1.3.0.4 - durch Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, sofern nicht<br />

rechtzeitig eine Verlängerung beantragt wurde<br />

50.1.3.0.5 - durch Eintritt einer auflösenden Bedingung<br />

50.1.3.0.6 - durch Wegfall der Voraussetzungen für die Durchreise und den Kurzaufenthalt<br />

nach den Regelungen des SDÜ (z.B. Artikel 5 Abs. 3, 18<br />

oder 21 SDÜ) gemäß Artikel 23 Abs. 1 SDÜ, soweit danach keine Befreiung<br />

vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach nationalem Recht<br />

eintritt, oder<br />

50.1.3.0.7 - wenn ein ausschließlich auf dem Assoziationsrecht EWG/Türkei beruhendes<br />

Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr besteht.<br />

50.1.3.1 Die Einreise ohne einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz begründet<br />

außerhalb des Anwendungsbereichs des SDÜ nur dann eine gesetzliche<br />

Ausreisepflicht, wenn der Ausländer keinen erforderlichen Aufenthaltstitel<br />

besitzt. Bei den durch das SDÜ geregelten Aufenthalten entfällt hingegen die<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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