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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 377 -<br />

Ausländerbehörde Ort, Datum<br />

Tel.:<br />

Fax:<br />

Az.:<br />

Bescheinigung<br />

für<br />

Name<br />

Vorname<br />

Geb. am in<br />

Staatsangehörigkeit:<br />

PLZ/Wohnort:<br />

Straße/Haus Nr.:<br />

Der / Die Obengenannte ist nicht im Besitz eines Ausweisdokumentes.<br />

Die Ausreisefrist ist abgelaufen. Die Abschiebung ist eingeleitet.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005<br />

Anlage 7<br />

(zu Nr. 60a.5.1)<br />

Der Aufenthalt ist bis zur Ausreise gem. § 51 Abs. 6 / § 61 Abs. 1 des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es<br />

(AufenthG) räumlich auf<br />

beschränkt.<br />

Die Verpflichtung, in<br />

zu wohnen, bleibt bis dahin ebenfalls bestehen.<br />

Jegliche Erwerbstätigkeit ist untersagt.<br />

Diese Bescheinigung wird am Tage der Abschiebung, spätestens aber mit Ablauf des<br />

ungültig.<br />

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte im Falle der polizeilichen Kontrolle Kontakt mit der<br />

ausstellenden Ausländerbehörde (s.o.) aufgenommen werden.<br />

Der Nationalpass mit der Nr………………………………ist dort hinterlegt. (*<br />

Im Auftrage<br />

(* ggf. streichen<br />

Lichtbild<br />

Siegel

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