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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 37 -<br />

4.5 Deklaratorischer Aufenthaltstitel<br />

4.5.1 Absatz 5 trägt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs <strong>zum</strong> Assoziationsabkommen<br />

EWG/Türkei Rechnung. Da das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> im Übrigen<br />

nur konstituierende Aufenthaltstitel regelt, gäbe es ohne diesen Absatz<br />

keine Verpflichtung zur Beantragung deklaratorischer Aufenthaltstitel <strong>zum</strong><br />

Nachweis eines bestehenden Aufenthaltsrechts nach Assoziationsrecht. Die<br />

deklaratorische Aufenthaltserlaubnis ist auf Antrag auszustellen, sofern das<br />

Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei, insbesondere aus<br />

dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, tatsächlich besteht. Die Möglichkeit,<br />

trotz des bestehenden Aufenthaltsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

eine Niederlassungserlaubnis mit entsprechend konstitutiver Wirkung zu erhalten,<br />

bleibt unberührt.<br />

4.5.2 Die Ersteinreise türkischer Staatsangehöriger im Visumverfahren sowie deren<br />

erstmalige Erwerbstätigkeitsaufnahme sind nach den allgemeinen Bestimmungen<br />

des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es zu steuern. Es sind die Allgemeinen <strong>Anwendungshinweise</strong><br />

des Bundesministeriums des Innern <strong>zum</strong> Beschluss des Assoziationsrates<br />

EWG/Türkei (AAH-ARB 1/80) in der jeweils aktuellen Fassung<br />

anzuwenden; die danach ergangene Rechtsprechung des EuGH ist zu beachten.<br />

4.5.3 Sofern nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, ist<br />

entsprechend der eigentlichen Zwecksetzung des ARB 1/80, nämlich eine Bewerbung<br />

um eine Beschäftigung und deren Ausübung zu ermöglichen, die deklaratorische<br />

Aufenthaltserlaubnis für denjenigen Gültigkeitszeitraum zu erteilen,<br />

für den sie erteilt würde, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer<br />

Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung nach § 18 vorlägen. Ergibt sich<br />

daraus kein hinreichender Maßstab für die Bemessung des Gültigkeitszeitraums,<br />

ist die Aufenthaltserlaubnis so zu befristen, dass spätestens bei der<br />

zweiten Verlängerung auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte.<br />

Liegen dann die Voraussetzungen vor, soll auf diese Möglichkeit hingewiesen<br />

werden. In die Aufenthaltserlaubnis ist eine Aussage hinsichtlich der<br />

Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung entsprechend dem Rechtsstatus<br />

nach ARB 1/80 aufzunehmen.<br />

5 Zu § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen<br />

5.0 Allgemeines<br />

5.0.1 § 5 enthält die grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.<br />

Diese Regelerteilungsvoraussetzungen gelten mit Ausnahme von<br />

Absatz 1 Nr. 3 unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels<br />

besteht oder nach Ermessen entschieden werden kann, wobei ein<br />

Anspruch auch bei Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Nur dann, wenn<br />

ein „gesetzlicher Anspruch“ (§ 10 Abs. 1) oder „Anspruch nach diesem Gesetz“<br />

(§ 11 Abs. 1) verlangt wird, reicht ein Anspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung<br />

auf Null nicht aus. Das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> nimmt hier aufgrund der<br />

bewusst unterschiedlichen Formulierungen unterschiedliche Bewertungen vor<br />

(vgl. auch Nummer 10.3.1). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 gelten für alle<br />

Aufenthaltstitel, auch für das Visum. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2<br />

müssen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis<br />

zusätzlich zu denen des § 5 Abs. 1 erfüllt werden. Die Tatsache, dass<br />

es sich um Regelerteilungsvoraussetzungen und nicht, wie im Ausländerge-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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