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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Die Regelung entspricht den bisher in § 4 Abs. 1 ASAV enthaltenen Tatbestandsmerkmalen.<br />

Die Beschäftigungszeit des einzelnen Ausländers wurde<br />

von drei auf vier Monate und die Einsatzzeit von Saisonkräften in den Betrieben<br />

von sieben auf acht Monate angehoben. Die Ausnahme für Betriebe des<br />

Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus, bei denen die Einsatzzeit<br />

von Saisonkräften keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt, bleibt bestehen<br />

(siehe auch Nummer 39.1.1.4).<br />

42.1.2.3 Zu § 19 BeschV – Schaustellergehilfen<br />

Die bisherige Regelung zur Zulassung von Schaustellergehilfen wird fortgeführt.<br />

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird bei einer längeren als<br />

sechsmonatigen Beschäftigung im Jahr auf den Ausschluss der Beschäftigung<br />

im Folgejahr verzichtet (siehe auch Nummer. 39.1.1.4).<br />

42.1.2.4 Zu § 20 BeschV – Au-pair-Beschäftigungen<br />

Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 ASAV<br />

und ergänzt sie um das Erfordernis von Grundkenntnissen der deutschen<br />

Sprache. Die deutschen Sprachkenntnisse werden im Visumverfahren von der<br />

Auslandsvertretung geprüft. Der Nachweis erfolgt entweder durch Vorlage von<br />

Zeugnissen oder durch die Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse bei<br />

der Vorsprache zur Visumerteilung. Die Altersgrenze von 25 Jahren darf bei<br />

Visumantragstellung nicht überschritten sein. Soweit in der Zeit zwischen Visumantragstellung<br />

und Einreise das 25. Lebensjahr vollendet wird, ist dies<br />

unschädlich, wenn der Zeitraum zwischen Visumantragstellung und dem aufgrund<br />

des Vertrags mit den Gasteltern festgelegten Einreisetermin sechs Monate<br />

nicht übersteigt.<br />

42.1.2.5 Zu § 21 BeschV – Haushaltshilfe<br />

Mit dieser Vorschrift wird die Ende 2002 außer Kraft getretene Regelung des<br />

§ 4 Abs. 9a ASAV mit den gleichen Regelungsinhalten wieder eingeführt.<br />

42.1.2.6 Zu § 22 BeschV – Hausangestellte von Entsandten<br />

Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung des § 4 Abs. 9 ASAV, die es<br />

vorübergehend in das Bundesgebiet entsandten Personen ermöglicht, die von<br />

ihnen bereits im Ausland beschäftigten Hausangestellten für die Dauer des<br />

Aufenthalts mitzubringen. Die bisherige Beschränkung auf in das Bundesgebiet<br />

entsandte Ausländer ist entfallen, da im Zuge der Globalisierung auch<br />

Fälle auftreten, in denen deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland vorübergehend<br />

nach Deutschland entsandt werden und danach ins Ausland zurückkehren.<br />

Die Höchstbeschäftigungszeit beträgt fünf Jahre. Bei der Verlängerung,<br />

die die Fünfjahresgrenze erreicht, ist die weitere Verlängerung der<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 auszuschließen.<br />

42.1.2.7 Zu § 23 BeschV – Kultur und Unterhaltung<br />

Nr. 1 übernimmt die bisherige Regelung des § 5 Nr. 8 ASAV. Im Unterschied<br />

zu § 7 Nr. 1 BeschV betrifft sie ausländische Künstler und Artisten, die im<br />

Rahmen eines längeren Engagements auftreten oder deren Darbietungen<br />

keinen außergewöhnlichen künstlerischen Stellenwert haben und deshalb nur<br />

dann zugelassen werden sollen, wenn zuvor die Möglichkeit der Vermittlung<br />

inländischer Künstler geprüft wurde. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsti-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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