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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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hörden nicht.<br />

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43.4.4.2 Absatz 2 definiert, in welchen Fällen regelmäßig von einem erkennbar geringen<br />

Integrationsbedarf im Sinne von § 44 Abs. 3 Nr. 2 auszugehen ist. Die<br />

entsprechende Feststellung trifft die Ausländerbehörde in den Fällen der Nr.<br />

1b im Zweifel in Absprache mit den für die Arbeitsmarktzulassung zuständigen<br />

Stellen der Bundesagentur für Arbeit.<br />

43.4.4.3 Aufgrund der zentralen Koordinierung des Kursangebotes und der ausschließlichen<br />

Mittelbewirtschaftung durch das BAMF sind auch nur dort das Wissen<br />

und die Übersicht über verfügbare Kursplätze vorhanden. Die Zulassung zur<br />

Teilnahme an Integrationskursen ist nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 nur im Rahmen<br />

verfügbarer Kursplätze möglich. Das BAMF informiert die Ausländerbehörden<br />

über den Umfang der jeweils verfügbaren Kursplätze. Bei der Prüfung, ob die<br />

Kursplätze <strong>zum</strong>utbar erreichbar sind, ist von den ortsüblichen räumlichzeitlichen<br />

Entfernungen und Fahrtkosten auszugehen. Die Entfernungen, die<br />

bei der Bewältigung des Alltags im Rahmen üblicher beruflicher und familiärer<br />

Verpflichtungen, Behördengängen, Einkäufen und sonstigen Erledigungen<br />

zurückgelegt werden müssen und auf die der Ausländer daher grundsätzlich<br />

eingestellt sein muss, sind regelmäßig <strong>zum</strong>utbar. Im ländlichen Bereich können<br />

also längere Wegstrecken üblich sein als in städtischer Umgebung. Unter<br />

Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Ausländers kann im Einzelfall<br />

ein Integrationskurs trotz ortsüblicher Entfernung nicht <strong>zum</strong>utbar erreichbar<br />

sein, so z.B. aufgrund einer körperlichen Behinderung wie auch aufgrund besonderer<br />

beruflicher oder familiärer Verpflichtungen. Andererseits kann auch<br />

eine weitere als die ortsübliche Entfernung <strong>zum</strong>utbar erreichbar sein, so typischerweise<br />

bei beruflich und familiär nicht oder in geringem Umfang gebundenen<br />

Personen. Satz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass es trotz einer<br />

vorgesehenen angemessenen Versorgungsdichte an Integrationskursen in<br />

ländlichen Gebieten nicht immer möglich sein wird, ein Integrationskursangebot<br />

ortsnah bereitzustellen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände<br />

des Teilnahmeverpflichteten kann daher ein Fahrtkostenzuschuss vom<br />

BAMF gewährt werden.<br />

43.4.4.4 Absatz 4 beschreibt einen Regelfall der besonderen Integrationsbedürftigkeit,<br />

der insbes. bei Müttern von Kleinkindern und schulpflichtigen Kindern stets<br />

vorliegt. Die besondere Integrationsbedürftigkeit setzt voraus, dass an der<br />

Integration auch ein öffentliches Interesse besteht. Das ist der Fall bei sozialen<br />

<strong>Pro</strong>blemlagen im unmittelbaren Lebens- und Arbeitsumfeld aufgrund von<br />

Integrationsdefiziten, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind.<br />

43.4.4.5 Nach Absatz 5 muss bei der Teilnahmeverpflichtung insbesondere die Vereinbarkeit<br />

mit einer ausgeübten Berufstätigkeit berücksichtigt werden. Dabei ist<br />

von der Ausländerbehörde zunächst zu prüfen, ob ein Teilzeitangebot (§ 11<br />

Abs. 1 IntV) vorhanden ist. Die Informationen über Teilzeitangebote werden<br />

vom BAMF vorgehalten. Neben einer Erwerbstätigkeit können auch sonstige<br />

Gründe <strong>zum</strong> Wegfall der Teilnahmepflicht führen. So ist die Kursteilnahme<br />

un<strong>zum</strong>utbar bei Ausländern, denen über einen längeren Zeitraum kein auf ihre<br />

spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot unterbreitet werden kann.<br />

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ausländer Familienangehörige pflegen,<br />

bei mangelnder Kinderbetreuung oder wenn die Teilnahme eine un<strong>zum</strong>utbare<br />

zeitliche Belastung darstellen würde.<br />

43.4.5 Zu § 5 IntV – Zulassung <strong>zum</strong> Integrationskurs<br />

43.4.5.1 Grundsätzlich kommen alle Ausländer mit Integrationsbedarf für eine Zulas-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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