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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Ausländer wegen seines Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist oder<br />

wenn er enge Bindungen in Deutschland hat (Artikel 6 und 7 EFA).<br />

53.0.5.2.2 Darüber hinaus schließen Artikel 8 des deutsch-österreichischen Abkommens<br />

über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (BGBl. 1969<br />

II S. 2, 1969 II S. 1550) sowie Artikel 5 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung<br />

über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14.07.1952 (BGBl. 1953 II S.<br />

31, 1953 II S. 129) eine Ausweisung wegen Hilfsbedürftigkeit aus, wenn sich<br />

der begünstigte Ausländer länger als ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig im<br />

Bundesgebiet aufhält.<br />

53.0.5.3 Konvention <strong>zum</strong> Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November<br />

1950<br />

53.0.5.3.1 Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet jedermann die Achtung (u.a.) seines Familienlebens.<br />

Absatz 2 dieser Vorschrift schützt vor Eingriffen einer öffentlichen<br />

Behörde in die Ausübung dieses Rechts, indem er solche Eingriffe unter<br />

Gesetzesvorbehalt stellt und auf das in einer demokratischen Gesellschaft<br />

bestehende dringliche soziale Bedürfnis zur Wahrung der nationalen Sicherheit,<br />

der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des<br />

Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verminderung von strafbaren<br />

Handlungen, <strong>zum</strong> Schutz der Gesundheit und der Moral oder <strong>zum</strong> Schutz der<br />

Rechte und Freiheiten anderer beschränkt.<br />

53.0.5.3.2 Geschützt wird der tatsächlich praktizierte familiäre Kontakte zwischen nahen<br />

Verwandten einschließlich Geschwistern, nichtehelichen Kindern und „Scheidungswaisen“.<br />

Einschränkungen eines solchen Kontaktes infolge von Haft<br />

sind unbeachtlich, wenn der Kontakt bis <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Inhaftierung bestanden<br />

hat. Eine Ausweisung ist mit Artikel 8 EMRK vereinbar, wenn eine<br />

Abwägung zwischen dem durch Absatz 1 geschützten Interesse des Ausländers<br />

an der Aufrechterhaltung seiner familiären Kontakte und den nach Absatz<br />

2 berücksichtigungsfähigen Ausweisungsgründen ergibt, dass die Ausweisungsgründe<br />

schwerer wiegen. Eine Ausweisung zur Verhinderung strafbarer<br />

Handlungen ist danach um so eher gerechtfertigt, je schwerwiegender die von<br />

dem Ausländer bereits begangenen Straftaten und je weniger eng seine familiären<br />

Bindungen sind. Danach kann eine Ausweisung auch im Hinblick auf<br />

Artikel 8 EMRK insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Ausländer<br />

- schwerwiegende Straftaten, insbesondere Drogendelikte, begangen<br />

hat<br />

- volljährig ist, er gelegentlich im Heimatstaat war, die dortigen Verhältnisse<br />

kennt und die Heimatsprache beherrscht oder<br />

- obdachlos und sozialhilfebedürftig ist und ein Ende dieses Zustands<br />

nicht absehbar ist.<br />

53.0.5.4 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September<br />

1954<br />

Nach Artikel 31 Abs. 1 StlÜbK weisen die Vertragsstaaten keinen Staatenlosen<br />

aus, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, es sei denn aus<br />

Gründen der öffentlichen Ordnung. Gründe der öffentlichen Ordnung ergeben<br />

sich aus §§ 53 bis 55. Der Bezug von Sozialhilfe darf im Hinblick auf die Zusicherung<br />

nach Artikel 23 StlÜbK nicht zur Ausweisung eines Staatenlosen führen.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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