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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 287 -<br />

oder Abschiebungsanordnung (§ 34 a <strong>Asyl</strong>VfG) ergangen ist,<br />

- aus welchem Grund eine Abschiebung geboten ist (§ 58),<br />

- dass einer Abschiebung keine dauernden Hindernisse (§ 60) entgegenstehen,<br />

- der Ausländer voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate reisefähig<br />

ist, und<br />

- weshalb die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist (Haftgründe,<br />

vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5; 62 Abs. 2 Satz 2 zur Erforderlichkeit).<br />

Alle Tatsachen, die eine Inhaftnahme begründen (z.B. seit wann der Aufenthalt<br />

unbekannt ist) sind konkret aufzuführen. Ferner ist im erstmaligen Haftantrag<br />

und im Antrag auf Fortdauer der Haft anzugeben, welche Maßnahmen bisher<br />

zur Vorbereitung der Abschiebung getroffen worden sind und wann mit einer<br />

Abschiebung des Ausländers gerechnet werden kann. Bei Ausländern, die<br />

nicht über gültige Pass- oder Passersatzpapiere verfügen, ist darzulegen,<br />

wann mit der Beschaffung der Heimreisedokumente zu rechnen ist.<br />

62.2.0.1 § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2 regeln abschließend, aus welchen Gründen ein Ausländer<br />

zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu<br />

nehmen ist. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung ist grundsätzlich erforderlich,<br />

wenn einer oder mehrere der in § 62 Abs. 2 Satz 1 genannten Haftgründe<br />

vorliegen und die Voraussetzungen für eine Abschiebung erfüllt sind (§ 58).<br />

Macht der Ausländer glaubhaft (z.B. durch Vorlage von Flugtickets), dass er<br />

sich einer Abschiebung nicht entziehen will, ist allein die Erfüllung der tatbestandlichen<br />

Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht ausreichend,<br />

um die Sicherungshaft anzuordnen (§ 62 Abs. 2 Satz 3). Ist die Abschiebung<br />

auf andere Weise gesichert oder ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten,<br />

dass eine Abschiebung nicht mehr erforderlich sein wird (z.B. im Fall eines<br />

Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel), ist die Beantragung von Sicherungshaft<br />

selbst dann, wenn einer der Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorliegt,<br />

nicht gerechtfertigt.<br />

62.2.0.2 Liegt ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 vor, soll ein Haftantrag nur dann<br />

gestellt werden, wenn auch die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass die Abschiebung<br />

innerhalb angemessener Zeit durchgeführt werden kann. Sicherungshaft<br />

darf nicht beantragt werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung<br />

aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat (z.B. Reiseunfähigkeit<br />

wegen stationärer Krankenhausbehandlung), innerhalb der nächsten drei Monate<br />

nicht durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4).<br />

62.2.0.3 Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Abschiebungshaft<br />

nicht angeordnet. Da eine Abschiebung von Frauen innerhalb der<br />

Fristen nach dem Mutterschutzgesetz (i.d.R. sechs Wochen vor und acht Wochen<br />

nach der Entbindung) nicht durchgeführt wird, kommt innerhalb der Mutterschutzfristen<br />

eine Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung nicht in Betracht.<br />

Selbst wenn bei Ehepaaren oder Familien mit Kindern unter 14 Jahren<br />

bei mehreren Familienmitgliedern die Voraussetzungen für die Beantragung<br />

von Abschiebungshaft vorliegen, wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />

der Verhältnismäßigkeit nur für ein Familienmitglied Haft beantragt, wenn nicht<br />

besondere Umstände die Inhaftierung beide Eltern erfordern. Entsprechend<br />

dem traditionellen Rollenverständnis der betroffenen Ausländer wird bei Fami-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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