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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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6 Zu § 6 Visum<br />

6.0 Allgemeines<br />

- 47 -<br />

6.0.1 Die Vorschrift regelt die Erteilung von Visa. Sie resultiert aus der Einordnung<br />

des Visums als selbständigen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1). Die Systematik des<br />

Ausländergesetzes, die das Visum als eine Form der jeweiligen Aufenthaltsgenehmigung<br />

begriff, entspricht nicht mehr der Rechtswirklichkeit, in der sich auf<br />

der Grundlage von Gemeinschaftsrecht ein eigenständiges Visaregime insbesondere<br />

für Aufenthalte bis zu drei Monaten herausgebildet hat. Es wird daher<br />

zwischen Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten (Absatz<br />

1 Nr. 2) und einem nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte unterschieden<br />

(Absatz 4). Die Einordnung entspricht dem Gemeinschaftsrecht, das<br />

gleichzeitig Regelungen über die Ausgestaltung und Rechtsfolgen eines Visums<br />

vorsieht (Artikel 10 f. SDÜ).<br />

6.1 Erteilung von Schengen-Visa<br />

6.1.1 Der Absatz 1 verweist für die Erteilung des Schengen-Visums auf die Voraussetzungen<br />

des Schengener Durchführungsübereinkommen (Artikel 15 i.V.m.<br />

Artikel 10, Artikel 5 Abs. 1 SDÜ), die zwar im Wesentlichen deckungsgleich mit<br />

§ 5 sind, mit Artikel 5 Abs. 1 e) aber insbesondere auch die Berücksichtigung<br />

der Sicherheitsinteressen anderer Schengen-Staaten erfasst. Die Visumerteilung<br />

setzt danach u.a. voraus, dass eine Gefahr für die nationale Sicherheit<br />

oder öffentliche Ordnung ausgeschlossen werden kann. Die Gemeinsame<br />

Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularische<br />

Vertretungen legt die näheren inhaltlichen und verfahrenstechnischen<br />

Voraussetzungen für die Prüfung des Visumantrags fest.<br />

6.1.2 Eine Abweichung von den Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens<br />

kommt nach Artikeln 5 Abs. 2, 16 SDÜ nur aus humanitären<br />

Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund<br />

internationaler Verpflichtungen in Betracht. Satz 2 stellt klar, dass von der Ausnahmemöglichkeit<br />

u.a. zur Wahrung politischer Interessen oder aus völkerrechtlichen<br />

Gründen Gebrauch gemacht werden kann.<br />

6.1.3 Die Umsetzung der Möglichkeit nach Artikeln 5 Abs. 2, 16 SDÜ hat allerdings<br />

zwingend zur Folge, dass die räumliche Geltung des Visums auf das Hoheitsgebiet<br />

der Vertragspartei beschränkt werden muss. Dem trägt Satz 3 Rechnung.<br />

Die Erteilung des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Schengen-Visums ist<br />

nicht von einem konkret benannten Aufenthaltszweck abhängig. Die wesentliche<br />

Einschränkung ergibt sich aus der geplanten Kurzfristigkeit des Aufenthalts.<br />

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während eines kurzfristigen<br />

Aufenthalts ist § 4 Abs. 2 und 3 zu beachten. Die Erteilung eines nationalen<br />

Visums für längerfristige Aufenthalte ist nicht durch Gemeinschaftsrecht festgelegt,<br />

sie richtet sich nach Absatz 4.<br />

6.2 Erteilung von Visa für mehrere Aufenthalte<br />

Absatz 2 regelt die Erteilung von Visa für mehrere kurzfristige Aufenthalte von<br />

bis zu drei Monaten.<br />

6.3 Verlängerung von Schengen-Visa<br />

6.3.1 Die Verlängerung eines Schengen-Visums richtet sich nach Absatz 3. Danach<br />

kann ein Schengen-Visum, das bei der Erteilung durch die Auslandsvertretung<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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