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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Maßnahmen erforderlich sein. Ist ersichtlich, dass sich aus Sprache und Dialekt<br />

weder verwendbare Aufschlüsse über die Staatsangehörigkeit noch sonstige,<br />

für einen konkreten ausländerrechtlichen Zweck verwendbare Erkenntnisse<br />

gewinnen lassen, hat die Aufzeichnung zu unterbleiben.<br />

49.5.2 Zu anderen als den in Absatz 5 genannten Zwecken darf das gesprochene<br />

Wort des Ausländers nicht aufgezeichnet werden.<br />

49.5.3 Der Ausländer muss vorher erfahren, dass seine Worte aufgezeichnet werden,<br />

sein Einverständnis ist aber nicht erforderlich. Dass der Ausländer von<br />

der Aufzeichnung in Kenntnis gesetzt wurde, lässt sich problemlos nachweisen,<br />

wenn seine entsprechende mündliche Erklärung an den Beginn der Aufzeichnung<br />

gestellt wird. Weigert er sich, diese Erklärung abzugeben, kann der<br />

Aufzeichnende das im Rahmen der Aufzeichnung mündlich dokumentieren.<br />

49.6 Identitätssicherung bei unerlaubter Einreise<br />

In den Fällen des Absatzes 6 ist die genannte Maßnahme zwingend durchzuführen.<br />

Absatz 6 bedeutet nicht, dass in anderen Fällen die zulässige Abnahme<br />

von Fingerabdrücken nur durch die Abnahme von Abdrucken von weniger<br />

als zehn Fingern erfolgen dürfe.<br />

49.7 Identitätssicherung bei Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel<br />

49.7.1 Auch in den Fällen des Absatzes 7 ist die genannte Maßnahme zwingend<br />

durchzuführen.<br />

49.7.2 Anhaltspunkte für die Stellung eines <strong>Asyl</strong>antrages in einem Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Gemeinschaft können insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit<br />

oder festgestellten oder vermuteten Herkunft des Aufgegriffenen und<br />

dem Antreffen auf einem typischen Reiseweg von Personen, die in einem anderen<br />

Mitgliedsstaat einen <strong>Asyl</strong>antrag gestellt haben, abgeleitet werden.<br />

49.8 Duldungspflicht<br />

Zur Durchsetzung der in Absatz 2 bis 7 genannten Maßnahmen kann unmittelbarer<br />

Zwang nach Maßgabe des Nds. SOG angewandt werden.<br />

49a Zu § 49a Fundpapier-Datenbank<br />

49a.1 Das Gesetz schafft die Rechtsgrundlage für die zentrale Speicherung der Daten<br />

von in Deutschland aufgefundenen von ausländischen öffentlichen Stellen<br />

ausgestellten Identifikationspapieren von Angehörigen rückführungsrelevanter<br />

Staaten und ermöglicht einen elektronischen Abgleich dieser Daten, insbesondere<br />

der Lichtbilder, mit den Daten von sich in Deutschland aufhaltenden<br />

passlosen Ausländern. Mit Hilfe der Gesichtserkennung sollen künftig die<br />

Lichtbilder aus den Fundpapieren mit den Bildern passloser Ausländer abgeglichen,<br />

die Ausländer identifiziert und ihnen ihr aufgefundenes Dokument<br />

zugeordnet werden. Hierzu speichert das Bundesverwaltungsamt die Daten<br />

von zur Identifizierung geeigneten Fundpapieren von Ausländern, die der Visumpflicht<br />

unterliegen, in einer Datei und führt auf Ersuchen dazu berechtigter<br />

öffentlicher Stellen einen Datenabgleich durch. Das Verfahren wird im einzelnen<br />

geregelt, sobald die technischen Möglichkeiten geschaffen sind.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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