29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 137 -<br />

34.2.1 Sobald das Kind volljährig wird, eine Niederlassungserlaubnis erhält oder seine<br />

Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 37 (vgl. Nummer 34.1.1.2.1) verlängert<br />

wird, finden die Familiennachzugsregelungen der §§ 27, 28, 29 und 32 keine<br />

Anwendung mehr. Das Aufenthaltsrecht ist unabhängig vom bisherigen Aufenthaltszweck<br />

der Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft.<br />

34.2.2 Für die Anwendung der Regelung ist es unerheblich, ob das volljährige Kind in<br />

seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.<br />

34.3 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

34.3.1 Die Aufenthaltserlaubnis, die nach Absatz 2 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht<br />

vermittelt hat, kann nach Absatz 3 dann verlängert werden, wenn die<br />

Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch nicht<br />

vorliegen. Der Fall kann somit nur eintreten, wenn das Kind <strong>zum</strong> Zeitpunkt der<br />

Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis<br />

war, keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse besitzt<br />

oder permanent gegen die Schulpflicht verstößt; relevant werden vor allem<br />

Fälle der nicht ausreichenden Aufenthaltsdauer sein.<br />

34.3.2 Von der Erfüllung der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt)<br />

ist – anders als in § 30 Abs. 3 für den Ehegatten – für das volljährige<br />

Kind keine Ausnahme im Ermessenswege vorgesehen, so dass eine Verlängerung<br />

der Aufenthaltserlaubnis bei Nichterfüllung der Voraussetzung des § 5<br />

Abs. 1 Nr. 1 nur nach § 25 Abs. 4 Satz 2 möglich ist, sofern aufgrund besonderer<br />

Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche<br />

Härte bedeuten würde.<br />

35 Zu § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder<br />

35.0 Allgemeines<br />

35.0.1 § 35 ist eine begünstigende Sonderregelung für die Zuerkennung eines eigenständigen<br />

Aufenthaltsrechts für Ausländer, denen als Minderjährige die Aufenthaltserlaubnis<br />

nach Kapitel 2 Abschnitt 6 <strong>zum</strong> Zwecke der Herstellung und<br />

Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt worden<br />

ist oder deren Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 101 Abs. 2 als eine solche<br />

fortgilt. § 34 findet nur subsidiär Anwendung.<br />

35.0.2. Kinder von Unionsbürgern, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt<br />

sind, haben nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 FreizügG/EU ein<br />

Daueraufenthaltsrecht oder nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 oder 4 FreizügG/EU<br />

ein Verbleiberecht. Diese Rechte vermitteln eine stärkere Position als die Niederlassungserlaubnis<br />

gemäß § 35. Nur, wenn die Voraussetzungen für diese<br />

Rechte nicht erfüllt sind, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob eine Niederlassungserlaubnis<br />

gemäß § 35 erteilt werden kann (Meistbegünstigungsklausel<br />

gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU).<br />

35.0.3 Die Niederlassungserlaubnis nach § 35 wird abweichend von § 9 Abs. 2 erteilt.<br />

§ 9 Abs. 3 findet mangels eines vergleichbaren Regelungszwecks keine Anwendung;<br />

es gelten aber § 9 Abs. 1 und 4.<br />

35.0.4 § 35 Abs. 1 lässt nur Abweichungen von den Erteilungsvoraussetzungen des<br />

§ 9 Abs. 2 zu. Aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere den Versagungsgründen<br />

des Absatzes 3, ergibt sich aber – ebenso wie aus der Ge-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!