Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl
Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl
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einer Ausnahme nach Absatz 2 ist daher dem Umstand, dass dem <strong>Asyl</strong>berechtigten<br />
oder Konventionsflüchtling eine Familienzusammenführung in einem Verfolgerstaat<br />
nicht <strong>zum</strong>utbar ist, besondere Bedeutung bei<strong>zum</strong>essen.<br />
29.2.2 Leben die nachzugswilligen Familienangehörigen noch im Verfolgerstaat oder<br />
halten sie sich bereits im Bundesgebiet (etwa als <strong>Asyl</strong>bewerber) auf, kommt<br />
eine Ausnahme grundsätzlich in Betracht, wenn sich der <strong>Asyl</strong>berechtigte oder<br />
Konventionsflüchtling nach seiner Anerkennung nachhaltig um die Aufnahme<br />
einer Erwerbstätigkeit sowie um die Bereitstellung von Wohnraum außerhalb<br />
einer öffentlichen Einrichtung bemüht hat. Leben nachzugswillige Familienangehörige<br />
mit einem Daueraufenthaltsrecht oder als anerkannte Flüchtlinge in<br />
einem Drittstaat, ist auch zu prüfen, ob dem <strong>Asyl</strong>berechtigten oder Konventionsflüchtling<br />
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Drittstaat<br />
möglich und <strong>zum</strong>utbar ist. Ist das der Fall, scheidet ein Absehen von den Voraussetzungen<br />
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 aus. Lässt die Ausländerbehörde aber eine<br />
entsprechende Ausnahme zu, haben die Familienangehörigen einen Rechtsanspruch<br />
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 32<br />
Abs. 1 Nr. 1).<br />
29.2.3 Ist der <strong>Asyl</strong>berechtigte oder Konventionsflüchtling nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis<br />
oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 (z.B.<br />
wegen Ausweisung), darf ein Familiennachzug nicht erlaubt werden.<br />
29.3 Beschränkung des Familiennachzugs bei humanitären Aufnahmen<br />
29.3.1.1 Das Begehren nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem<br />
Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 25<br />
Abs. 3 besitzt, ist allein noch kein hinreichender Grund für die Erteilung einer<br />
Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Familiennachzug. Die durch die Vorschrift vorgenommene<br />
Beschränkung des Familiennachzugs selbst für Ehegatten und minderjährige<br />
Kinder (Ledigkeit wird hier im Gegensatz zu Abs. 2 und 4 nicht gefordert)<br />
lässt nur den Umkehrschluss zu, dass der Nachzug sonstiger Angehöriger<br />
(§ 36) völlig ausgeschlossen werden soll. Selbst für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis<br />
<strong>zum</strong> Familiennachzug für engste Angehörige werden weitere<br />
– völkerrechtliche, politische oder humanitäre – Gründe gefordert, wobei in der<br />
Praxis nahezu ausschließlich humanitäre Gründe eine Rolle spielen werden.<br />
29.3.1.2 Da der humanitär begründete Wunsch nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft<br />
der Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Familiennachzug immanent ist,<br />
kann allein dieser Grund zur Erfüllung der Voraussetzung des Vorliegens eines<br />
humanitären Grundes nicht ausreichen. Es müssen also weitere Gründe hinzutreten,<br />
wenn der Nachzug bereits vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />
den Stammberechtigten zugelassen werden soll. Im Anwendungsbereich des<br />
§ 29 Abs. 3 Satz 1 bestimmt sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalles,<br />
ob Familienangehörigen <strong>zum</strong> Schutz von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt werden kann. Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des<br />
Schutzzwecks zu rechnen, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den im<br />
Bundesgebiet lebenden Ausländer geführt hat, kommt ein Nachzug nicht in Betracht.<br />
Ist damit nicht zu rechnen und ist die Herstellung der Familieneinheit im<br />
Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich, ist stets ein humanitärer<br />
Grund i.S. der Vorschrift anzunehmen. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 25 Abs. 3 besitzen, ist – außer in den Fällen des § 60<br />
Abs. 4 – i.d.R. anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im<br />
Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob sie in einem anderen als dem Herkunftsstaat<br />
hergestellt werden kann, bedarf nur der Prüfung, wenn ein Ehegatte oder ein<br />
Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt. In den Fällen des<br />
Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005