29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 118 -<br />

einer Ausnahme nach Absatz 2 ist daher dem Umstand, dass dem <strong>Asyl</strong>berechtigten<br />

oder Konventionsflüchtling eine Familienzusammenführung in einem Verfolgerstaat<br />

nicht <strong>zum</strong>utbar ist, besondere Bedeutung bei<strong>zum</strong>essen.<br />

29.2.2 Leben die nachzugswilligen Familienangehörigen noch im Verfolgerstaat oder<br />

halten sie sich bereits im Bundesgebiet (etwa als <strong>Asyl</strong>bewerber) auf, kommt<br />

eine Ausnahme grundsätzlich in Betracht, wenn sich der <strong>Asyl</strong>berechtigte oder<br />

Konventionsflüchtling nach seiner Anerkennung nachhaltig um die Aufnahme<br />

einer Erwerbstätigkeit sowie um die Bereitstellung von Wohnraum außerhalb<br />

einer öffentlichen Einrichtung bemüht hat. Leben nachzugswillige Familienangehörige<br />

mit einem Daueraufenthaltsrecht oder als anerkannte Flüchtlinge in<br />

einem Drittstaat, ist auch zu prüfen, ob dem <strong>Asyl</strong>berechtigten oder Konventionsflüchtling<br />

die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Drittstaat<br />

möglich und <strong>zum</strong>utbar ist. Ist das der Fall, scheidet ein Absehen von den Voraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 Nr. 1 aus. Lässt die Ausländerbehörde aber eine<br />

entsprechende Ausnahme zu, haben die Familienangehörigen einen Rechtsanspruch<br />

auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 32<br />

Abs. 1 Nr. 1).<br />

29.2.3 Ist der <strong>Asyl</strong>berechtigte oder Konventionsflüchtling nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis<br />

oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 (z.B.<br />

wegen Ausweisung), darf ein Familiennachzug nicht erlaubt werden.<br />

29.3 Beschränkung des Familiennachzugs bei humanitären Aufnahmen<br />

29.3.1.1 Das Begehren nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem<br />

Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 25<br />

Abs. 3 besitzt, ist allein noch kein hinreichender Grund für die Erteilung einer<br />

Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Familiennachzug. Die durch die Vorschrift vorgenommene<br />

Beschränkung des Familiennachzugs selbst für Ehegatten und minderjährige<br />

Kinder (Ledigkeit wird hier im Gegensatz zu Abs. 2 und 4 nicht gefordert)<br />

lässt nur den Umkehrschluss zu, dass der Nachzug sonstiger Angehöriger<br />

(§ 36) völlig ausgeschlossen werden soll. Selbst für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis<br />

<strong>zum</strong> Familiennachzug für engste Angehörige werden weitere<br />

– völkerrechtliche, politische oder humanitäre – Gründe gefordert, wobei in der<br />

Praxis nahezu ausschließlich humanitäre Gründe eine Rolle spielen werden.<br />

29.3.1.2 Da der humanitär begründete Wunsch nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft<br />

der Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Familiennachzug immanent ist,<br />

kann allein dieser Grund zur Erfüllung der Voraussetzung des Vorliegens eines<br />

humanitären Grundes nicht ausreichen. Es müssen also weitere Gründe hinzutreten,<br />

wenn der Nachzug bereits vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />

den Stammberechtigten zugelassen werden soll. Im Anwendungsbereich des<br />

§ 29 Abs. 3 Satz 1 bestimmt sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalles,<br />

ob Familienangehörigen <strong>zum</strong> Schutz von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden kann. Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des<br />

Schutzzwecks zu rechnen, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den im<br />

Bundesgebiet lebenden Ausländer geführt hat, kommt ein Nachzug nicht in Betracht.<br />

Ist damit nicht zu rechnen und ist die Herstellung der Familieneinheit im<br />

Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich, ist stets ein humanitärer<br />

Grund i.S. der Vorschrift anzunehmen. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 3 besitzen, ist – außer in den Fällen des § 60<br />

Abs. 4 – i.d.R. anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im<br />

Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob sie in einem anderen als dem Herkunftsstaat<br />

hergestellt werden kann, bedarf nur der Prüfung, wenn ein Ehegatte oder ein<br />

Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt. In den Fällen des<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!