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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Erteilungsvoraussetzung, ist im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung<br />

zu prüfen, ob die Beendigung des Aufenthalts <strong>zum</strong>utbar ist (z.B. Dauer des<br />

Aufenthalts, Grad der Verwurzelung, beanstandungsfreier Aufenthalt).<br />

8.1.3 Erfüllt ein Ausländer die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis,<br />

soll die Ausländerbehörde ihn auf die Möglichkeit der<br />

Antragstellung hinweisen (§ 82 Abs. 3). Weist der Ausländer die Voraussetzungen<br />

für die Niederlassungserlaubnis nicht nach oder besteht er auf Verlängerung<br />

der Aufenthaltserlaubnis, obwohl er auf den Rechtsanspruch auf<br />

Niederlassungserlaubnis hingewiesen wurde, darf die Aufenthaltserlaubnis<br />

antragsgemäß befristet verlängert werden. Ein solcher Fall kann eintreten bei<br />

Verzicht darauf, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 zu beantragen,<br />

weil die damit verbundene Prüfung der Anerkennung durch das BAMF<br />

vermieden und später eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 beantragt<br />

werden soll.<br />

8.1.4 Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Geltungsdauer<br />

grundsätzlich so zu bestimmen, dass sie am Tage nach dem Ablauf der bisherigen<br />

Geltungsdauer beginnt. Dies gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

entscheidet; nicht aber, wenn der Verlängerungsantrag verspätet gestellt<br />

wurde.<br />

8.1.5 Eine zu einem früheren Aufenthaltstitel erteilte Zustimmung der Bundesagentur<br />

für Arbeit zu einer Beschäftigung gilt im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung<br />

und ggf. für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis fort, auch für jeden weiteren<br />

Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung (§ 14 Abs. 2<br />

und 3 BeschVerfV). Nur wenn die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach<br />

Kapitel 2 Abschnitt 5 erteilt worden war, gilt sie davon abweichend nicht fort für<br />

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18. Für Arbeitsgenehmigungen, die vor dem<br />

01.01.2005 erteilt oder zugesichert worden sind, gelten die Übergangsregelungen<br />

des § 105 sowie des § 46 Abs. 1 und 2 BeschV.<br />

8.2 Ausschluss der Verlängerung<br />

8.2.1 Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann durch eine Nebenbestimmung<br />

ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit betrifft beispielsweise kurzfristige<br />

Arbeitsaufenthalte, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung nicht zulässig ist<br />

(Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsabreitnehmer), oder Aufenthalte aufgrund<br />

spezifischer Postgraduiertenprogramme der Entwicklungszusammenarbeit, bei<br />

denen sich die Geförderten verpflichtet haben, nach Abschluss der Hochschulfortbildung<br />

zurückzukehren. Auch in Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 4 Satz 1 – etwa <strong>zum</strong> Zweck des Abschlusses einer Schulausbildung<br />

– unter der Voraussetzung der anschließenden freiwilligen Rückkehr<br />

erteilt worden ist, kann die Ausländerbehörde auf diese Weise von Anfang<br />

an Klarheit über die Perspektive der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet schaffen.<br />

8.2.2 Die Rechtsfolge der Nichtverlängerbarkeit tritt kraft Gesetzes ein. Eine Klage<br />

gegen die Nebenbestimmung hat aufschiebende Wirkung.<br />

8.2.3 Eine Ausnahme von der als Regel angeordneten Nichtverlängerbarkeit kommt<br />

in Betracht, wenn sich die dem Erlass der Nebenbestimmung zu Grunde gelegten<br />

Umstände so wesentlich verändert haben, dass bei deren Kenntnis die<br />

Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 nicht erlassen worden wäre. In diesem Fall<br />

wird die Aufenthaltserlaubnis auf der bisherigen Grundlage verlängert. Ist der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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