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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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verfahren ohne Anerkennung als <strong>Asyl</strong>berechtigter abgeschlossen wird (vgl.<br />

Nummer 56.1.0.1).<br />

56.4.2 Von der Aufnahme dieser Bedingung in der Ausweisungsverfügung wird abgesehen,<br />

wenn<br />

- der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung ausgewiesen werden kann, oder<br />

- eine nach den Vorschriften des <strong>Asyl</strong>VfG erlassene Abschiebungsandrohung<br />

vollziehbar geworden ist. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt,<br />

sobald im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG die Abschiebung<br />

vollzogen werden darf.<br />

56.4.3.1 Im Falle der beabsichtigten Ausweisung eines <strong>Asyl</strong>antragsstellers ist beim<br />

BAMF auf bevorzugte und beschleunigte Behandlung des <strong>Asyl</strong>verfahrens hinzuwirken,<br />

sobald die Polizei die zuständige Ausländerbehörde unter Angabe<br />

der gesetzlichen Vorschriften über ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes<br />

Ermittlungsverfahrens gegen einen <strong>Asyl</strong>antragsteller unterrichtet hat (§ 87 Abs.<br />

4 und § 88). Angaben <strong>zum</strong> Tatvorwurf sind unzulässig. Im Hinblick auf § 72<br />

Abs. 4 ist die Staatsanwaltschaft zu beteiligen.<br />

56.4.3.2 Die Meldung an das BAMF wegen beschleunigter Durchführung des <strong>Asyl</strong>verfahrens<br />

kommt in Betracht, wenn ein <strong>Asyl</strong>antragsteller einer erheblichen Straftat,<br />

insbesondere eines Verbrechens oder eines besonders schweren Falls des<br />

Diebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei, eines Betäubungsmitteldelikts,<br />

eines Sexualdelikts oder eines vorsätzlichen Delikts der Körperverletzung verdächtig<br />

ist oder wenn er als Wiederholungs- bzw. Mehrfachtäter in Erscheinung<br />

getreten ist, wobei insoweit auch Straftaten der mittleren und leichten<br />

Kriminalität genügen. Eine Meldung entfällt dann, wenn bezüglich etwaiger<br />

Vortaten der Tatverdacht entfallen ist. Die Ausländerbehörde unterrichtet das<br />

BAMF über die Erledigung eines gemeldeten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.<br />

57 Zu § 57 Zurückschiebung<br />

57.0 Allgemeines<br />

57.0.1 Die Zurückschiebung ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sie hat<br />

grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung.<br />

57.0.2 Für die Festnahme, die Anordnung und Durchführung der Zurückschiebung<br />

sind die Ausländerbehörden, die Polizeien der Länder und an der Grenze die<br />

mit der polizeilichen Kontrolle des Grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten<br />

Behörden (Grenzbehörden) zuständig (§ 71 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und<br />

Abs. 5). Zur Zuständigkeit vgl. Nummer 58.0.0, <strong>zum</strong> Verfahren vgl. Nummern<br />

58.0.1 f.<br />

57.0.3 Die Zuständigkeit für die Zurückschiebung umfasst<br />

- die Feststellung der Zurückschiebungsvoraussetzungen<br />

- die Anordnung der Zurückschiebung<br />

- soweit erforderlich, die Festnahme und die Beantragung von Haft nach<br />

§ 62 Abs. 2<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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