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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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sind insbesondere auch die Personen, die nach § 38 SGB VIII zur Ausübung<br />

der Personensorge berechtigt sind.<br />

80.4.4 Die Nichterfüllung der Pflicht nach § 80 Abs. 4 kann als Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 geahndet werden.<br />

81 Zu § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels<br />

81.1 Absatz 1 regelt ausdrücklich das grundsätzliche Antragserfordernis als Voraussetzung<br />

für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Eine Ausnahme gilt nur in<br />

den Fällen des § 33.<br />

81.2 In Abs. 2 Satz 1 und 2 wurde der Regelungsgehalt des § 69 Abs. 1 AuslG wörtlich<br />

übernommen. Die in § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG bezogen auf diese Tatbestände<br />

bestimmte Fiktionswirkung ist aber entfallen, so dass der Aufenthalt<br />

eines hier geborenen Kindes, das nicht vom Erfordernis eine Aufenthaltstitels<br />

befreit ist, dem auch nicht nach § 33 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis<br />

zu erteilen ist, und dessen Aufenthalt auch nicht nach § 33 Satz 2 als erlaubt<br />

gilt, von Anfang an nicht rechtmäßig ist. Es ist gemäß § 50 Abs. 1 (mit<br />

Ausnahme der Kinder, die unter Artikel 7 ARB 1/80 fallen) ausreisepflichtig,<br />

denn es besitzt den nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht. Die<br />

Ausreisepflicht ist aber – einzige Wirkung der 6-monatigen Antragsfrist – bis<br />

<strong>zum</strong> Ablauf dieser Frist nicht vollziehbar, denn andernfalls ergäbe diese ausdrückliche<br />

gesetzliche Antragfrist keinerlei Sinn. Diese Auslegung ist auch gegen<br />

den vermuteten Sinn der missglückten Formulierung des § 58 Abs. 2 Satz<br />

1 Nr. 2 gerechtfertigt, denn sie betrifft ohnehin nur die weder von § 14a Abs. 2<br />

<strong>Asyl</strong>VfG noch von § 33 erfassten Fälle. In den von § 14a <strong>Asyl</strong>VfG erfassten<br />

Fällen tritt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 aufgrund<br />

der Entscheidung über den <strong>Asyl</strong>antrag ein.<br />

81.2.1 Die Fälle, in denen ein Aufenthaltstitel nach der Einreise eingeholt werden<br />

kann, sind in §§ 39 bis 41 AufenthV bestimmt. Eine Fristbestimmung enthält<br />

§ 41 Abs. 3 AufenthV; in allen übrigen Fällen ergibt sich das Erfordernis der<br />

unverzüglichen Antragstellung.<br />

81.2.2 Auf die Antragsfrist von sechs Monaten für im Bundesgebiet geborene Kinder<br />

und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur rechtzeitigen Antragstellung<br />

sollte grundsätzlich hingewiesen werden (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 1). In den von<br />

§ 14a Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG erfassten Fällen entfällt der Hinweis, da mit der Mitteilung<br />

an das BAMF der Aufenthalt des Kindes gemäß § 55 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

gestattet ist und der weitere Aufenthalt allein von der Entscheidung über den<br />

<strong>Asyl</strong>antrag abhängt (s. Nummer 81.2.3).<br />

81.2.3 Wird ein Kind in Deutschland geboren, dessen Mutter oder Vater eine Aufenthaltsgestattung<br />

besitzt oder sich nach Abschluss seines <strong>Asyl</strong>verfahrens ohne<br />

Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 im<br />

Bundesgebiet aufhält, ist dies dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge<br />

nach § 14a Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht obliegt<br />

auch der Ausländerbehörde, die zunächst die Fälle meldet, in denen eine Aufenthaltsbeendigung<br />

beabsichtigt und durchführbar ist. Das BAMF bearbeitet<br />

diese Fälle bevorzugt.<br />

81.3 Die Regelungen in den Absätzen 3 und 4 ersetzen im Wesentlichen den Regelungsgehalt<br />

in § 69 Abs. 2 und 3 AuslG, sind dabei aber in Absatz 4 verschärft<br />

worden. Absatz 3 bestimmt Fiktionsfolgen für den Fall der erstmaligen<br />

Beantragung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. Erfasst werden hier vor<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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