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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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natsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hätte. Die Beiträge<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung führen <strong>zum</strong> Erwerb eines Anspruchs<br />

auf Rente, <strong>zum</strong> einen für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem<br />

Erwerbsleben mit Erreichen der Altersgrenze und <strong>zum</strong> anderen im Falle eines<br />

vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben infolge Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.<br />

Diese beiden Ansprüche bilden den Maßstab für die Vergleichbarkeit.<br />

Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beiträge wie bisher bis <strong>zum</strong><br />

Eintritt des Versicherungsfalls weiter entrichtet werden. Grundlage für die Ermittlung<br />

ist ein Einkommen, mit dem der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert<br />

ist.<br />

9.2.3.1 Für Ausländer, die bereits vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis<br />

oder Aufenthaltsbefugnis waren, entfällt die Voraussetzung des § 9<br />

Abs. 2 Nr. 3 (§ 104 Abs. 2).<br />

9.2.4 § 9 Abs. 2 Nr. 4 ermöglicht in dem festgelegten zeitlichen Rahmen von drei<br />

Jahren die Berücksichtigung einer strafgerichtlichen Verurteilung als Versagungsgrund.<br />

Der Versagungsgrund liegt auch dann vor, wenn die Jugend- oder<br />

Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Die Regelung überschneidet sich<br />

mit der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2, die gleichfalls Anwendung<br />

findet und umfassender ist. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 muss<br />

ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund aber nicht mehr aktuell<br />

vorliegen.<br />

9.2.4.1 Mehrere Verurteilungen, die je für sich nicht das in § 9 Abs. 2 Nr. 4 vorgesehene<br />

Strafmaß erreichen, können nicht zusammengerechnet werden. Soweit<br />

das Gericht eine Gesamtstrafe gebildet hat, ist deren Höhe maßgebend.<br />

9.2.5 Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die von ihnen<br />

ausgeübte Beschäftigung erlaubt (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Arbeitnehmer in diesem<br />

Sinne ist jeder, der eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 ausübt.<br />

9.2.6 Sofern für die Ausübung bestimmter Berufe besondere Erlaubnisse vorgeschrieben<br />

sind (z.B. Notare, Rechtsanwälte, Heilberufe, gewerberechtliche<br />

Erlaubnisse), muss ein Ausländer, der diesen Beruf als Selbständiger oder<br />

Beschäftigter ausüben will, im Besitz der Erlaubnis sein, die ihm die dauerhafte<br />

Ausübung eines solchen Berufes erlaubt. Eine auf eine befristete berufliche<br />

Tätigkeit beschränkte Erlaubnis reicht hierfür nicht aus. Vor allem bei den Heilberufen<br />

besteht nicht für alle Ausländer die rechtliche Möglichkeit einer dauerhaften<br />

Berufsausübung. Trotz einer etwaigen Befristung liegt eine Erlaubnis<br />

zur dauerhaften Berufsausübung vor, wenn sie nur bezweckt, die Berufstauglichkeit<br />

erneut zu prüfen. Dies ist in allen Fällen anzunehmen, in denen für<br />

Deutsche dieselben Regelungen gelten. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit<br />

entspricht die Möglichkeit der Berufsausübung ohne Genehmigung (z.B. im<br />

Einzelhandel) einer Erlaubnis zur dauerhaften Berufsausübung.<br />

9.2.7 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der<br />

Ausländer im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden<br />

in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit<br />

ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt<br />

werden kann. Dazu gehört auch, dass der Ausländer einen deutschsprachigen<br />

Text des täglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte<br />

mündlich wiedergeben kann (§ 3 Abs. 2 IntV). Ein Text des täglichen Lebens<br />

ist z.B. ein Zeitungsartikel oder eine Werbebroschüre. Die Definition des zu<br />

fordernden Sprachniveaus orientiert sich an dem gemeinsamen Europäischen<br />

Referenzrahmen für Sprachen und wird auf der Stufe B 1 der selbständigen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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