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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Überleitung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 31 oder 35 Abs. 2 AuslG<br />

beruht. Es wäre auch unbillig, Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen<br />

Gründen (z.B. gemäß § 4 Abs. 5) besitzen, daneben aber auch die Voraussetzungen<br />

für eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 erfüllen,<br />

bei der Aufenthaltsverfestigung schlechter zu stellen als Ausländer, die lediglich<br />

ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzen. § 26 Abs. 4 findet<br />

daher auch auf diesen Personenkreis Anwendung; maßgeblich ist der Zeitpunkt<br />

der Antragstellung.<br />

26.4.1.1 Auf die Siebenjahresfrist des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt<br />

5 sind folgende Zeiten anzurechnen:<br />

- Zeiten einer Aufenthaltsgestattung während des vorangegangenen <strong>Asyl</strong>verfahrens<br />

(§ 26 Abs. 4 Satz 3); bei mehreren Verfahren ist das mit<br />

der längsten Verfahrensdauer anzurechnen<br />

- Duldungszeiten vor dem 01.01.2005 (§ 102 Abs. 2)<br />

- Zeiten einer Aufenthaltsbefugnis (§ 102 Abs. 2)<br />

- Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 Satz 1 AuslG<br />

- Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, wenn während dieser<br />

Zeit zugleich die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis<br />

oder Duldung vor dem 01.01.2005 oder einer Aufenthaltserlaubnis<br />

nach Kapitel 2 Abschnitt 5 nach dem 01.01.2005 (vgl. Nummer<br />

26.4.1) vorlagen.<br />

26.4.1.2 Im Übrigen müssen die in § 9 geforderten Voraussetzungen – mit Ausnahme<br />

des fünfjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis – erfüllt sein. Die Ausnahmeregelung<br />

des § 9 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.<br />

26.4.1.3 § 9 Abs. 4 ist nicht analog anwendbar. In Fällen humanitärer Aufenthaltsrechte<br />

besteht keine Veranlassung zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb<br />

des Bundesgebietes und von Voraufenthaltszeiten.<br />

26.4.1.4 Bei Ausländern, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis<br />

waren, wird gemäß § 104 Abs. 2 auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9<br />

Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 8 verzichtet; an die Stelle des Erfordernisses ausreichender<br />

Deutschkenntnisse tritt die Möglichkeit der mündlichen Verständigung<br />

auf einfache Art in deutscher Sprache.<br />

26.4.2 Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist<br />

waren, können zusätzlich zu den Regelungen des Absatz 4 und den begünstigenden<br />

Übergangsregelungen der §§ 102 Abs. 2 und 104 Abs. 2 analog<br />

die Regelungen des § 35 angewandt werden. Die 7-Jahres-Frist verkürzt sich<br />

dann auf fünf Jahre; von der Sicherung des Lebensunterhalts ist unter den<br />

Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 abzusehen; im Übrigen findet § 9 Abs.<br />

2 keine Anwendung. Es ist sachgerecht, in die Ermessenerwägungen den Aufenthaltsstatus<br />

der Eltern einzubeziehen. Den Kindern sollte eine Niederlassungserlaubnis<br />

nur dann in Anwendung der Regelungen des § 35 erteilt werden,<br />

wenn auch die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen.<br />

Diese auf dem Prinzip der Familieneinheit beruhende Erwägung verliert mit<br />

fortschreitendem Alter der Kinder und deren Unabhängigkeit von den Eltern an<br />

Bedeutung.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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