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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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67 Zu § 67 Umfang der Kostenhaftung<br />

67.0 Allgemeines<br />

67.0.1 § 67 regelt ausschließlich den Haftungsumfang der in § 66 genanten Kostenschuldner<br />

und legt ihn abschließend fest. Bei den Kosten i.S.v. § 67 handelt es<br />

sich um spezielle Aufwendungen, die bei der Vollstreckung der Abschiebung<br />

(§ 58), Zurückschiebung (§ 57), Zurückweisung (§ 15) oder Durchsetzung einer<br />

räumlichen Beschränkung (§ 61) entstanden sind.<br />

67.0.2 Nicht zu den Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gehören demzufolge z.B.<br />

- Dolmetscherkosten im Zuge ausländerbehördlicher oder polizeilicher<br />

Ermittlungen,<br />

- Personalkosten, die nicht durch eine erforderliche amtliche Begleitung<br />

entstanden sind,<br />

- Gebühren und Auslagen i.S. des § 69,<br />

- Kosten für den Lebensunterhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 außerhalb der<br />

Vollstreckungsmaßnahme,<br />

- Kosten der Untersuchungs- oder Strafhaft und<br />

- Kosten strafrechtlicher Ermittlungsverfahren.<br />

67.0.3 Die Kosten werden von Amts wegen durch Leistungsbescheid beim Kostenschuldner<br />

erhoben. Die Anordnung und Vollstreckung einer Sicherheitsleistung<br />

machen den Erlass eines Leistungsbescheides nicht entbehrlich.<br />

67.1 Umfang der Kostenhaftung<br />

67.1.1 Die erstattungsfähigen Kosten umfassen die Fahr- und Flugkosten sowie die<br />

sonstigen Reisekosten (z.B. Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder für die<br />

Mitnahme der persönlichen Habe, nicht jedoch von Umzugsgut) für den Ausländer<br />

nach § 67 Abs. 1 Nr. 1, die Verwaltungskosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 2<br />

sowie die Kosten für die Begleitpersonen (z.B. Polizeivollzugsbeamte, Ärzte<br />

und amtlich angeordnete Sicherheitsbegleitung durch Private als sonstige<br />

Fachkräfte), die mit dem Vollzug der Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang<br />

stehen. Werden mehrere Ausländer in einem Sammeltransport abgeschoben,<br />

sind die Beförderungskosten anteilig zu berechnen. Fahrkosten der<br />

Hin- und Rückfahrt werden bei Einsatz eines verwaltungs- oder polizeieigenen<br />

Dienstkraftfahrzeugs entsprechend Nummer 108.1.4.2 der AllGO in der jeweils<br />

geltenden Fassung abgerechnet (z. Zt. 0,60 € je gefahrenem Kilometer). Werden<br />

mehrere Personen gleichzeitig oder nur auf Teilstrecken befördert, sind die<br />

Kosten anteilmäßig zu berechnen. Für die Mitnahme von Gepäck/Habe sind<br />

die Regelungen in § 9 der Gefangenentransportvorschrift (GTV) vom<br />

19.02.2002 (Nds. Rechtspflege S. 76) entsprechend anzuwenden. 20 kg überschreitendes<br />

Gepäck sowie Umzugsgut soll soweit möglich nur auf Kosten des<br />

Abzuschiebenden transportiert werden. Übernimmt die Justizverwaltung den<br />

Transport, sind die Kosten nach § 14 der GTV zu bestimmen. Auf Ersuchen<br />

der Auftragstelle beziffert die Transportbehörde die ihr entstandenen Kosten (§<br />

14 Abs. 2 GTV).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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