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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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weiteren Verurteilung oder des Eintritts anderer Ausweisungsgründe hinsichtlich<br />

der Beurteilung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren beachtlich.<br />

53.0.5 Ausweisungsbefugnis<br />

53.0.5.0 Allgemeines<br />

Die Ausweisung darf nur verfügt werden, wenn ein gesetzlicher Ausweisungsgrund<br />

nach den §§ 53 bis 55 vorliegt. Die Ausländerbehörde hat bei der Ausweisung<br />

grundrechtliche Vorgaben (z.B. Artikel 6 GG), Einschränkungen nach<br />

Europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. Artikel 48 Abs. 3 und 56 Abs. 1 EGV)<br />

und völkerrechtliche Vereinbarungen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2) zu prüfen und ggf.<br />

bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der aufenthaltsrechtliche Schutz,<br />

den die völkerrechtlichen Vereinbarungen vor der Ausweisung bieten, greift<br />

grundsätzlich jedoch nur dann ein, wenn der Aufenthalt des Ausländers im<br />

Bundesgebiet rechtmäßig ist (vgl. § 50 Abs. 1).<br />

53.0.5.1 Europäisches Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (ENA)<br />

53.0.5.1.1 Für die Staatsangehörigen von Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Italien,<br />

Luxemburg, der Niederlande, Norwegen, Schweden, der Türkei und des<br />

Vereinigten Königreichs ist das ENA zu beachten.<br />

53.0.5.1.2 Nach Artikel 3 Abs. 1 ENA stellen die Gefährdung der Sicherheit des Staates<br />

und der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit Ausweisungsgründe<br />

dar. Nach dieser Vorschrift ist die Ausweisung grundsätzlich zulässig,<br />

wenn sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Ausländerrecht oder<br />

dem Europäischen Gemeinschaftsrecht steht.<br />

53.0.5.1.3 Artikel 3 Abs. 3 ENA gewährt bei einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt<br />

von mindestens 10 Jahren im Bundesgebiet – Kurzaufenthalte im Ausland<br />

während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel sind unter Berücksichtigung<br />

des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 unschädlich – im Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Ausweisungsverfügung einen erhöhten Ausweisungsschutz. Bei<br />

Angehörigen eines Vertragsstaates wird unter dieser Voraussetzung die Ausweisungsmöglichkeit<br />

auf Gründe der Sicherheit des Staates oder sonstige<br />

besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe i.S.v. Artikel 3 Abs. 3 ENA<br />

beschränkt. Zwischen den schwerwiegenden Gründen i.S.v. § 56 Abs. 1 und<br />

den besonders schwerwiegenden Gründen i.S.v. Artikel 3 Abs. 3 ENA besteht<br />

kein qualitativer Unterschied.<br />

53.0.5.2 Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (EFA)<br />

53.0..5.2.1 Nach Artikel 6 Abs. a EFA darf ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen einer<br />

anderen Vertragspartei (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland,<br />

Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal,<br />

Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich), der in seinem Gebiet<br />

erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der<br />

Hilfsbedürftigkeit (Sozialhilfebezug oder Obdachlosigkeit) in den Herkunftsstaat<br />

zurückführen. Der Ausländer muss eine Niederlassungserlaubnis besitzen<br />

und, falls er vor Vollendung des 55. Lebensjahrs nach Deutschland gekommen<br />

ist, ununterbrochen länger als fünf Jahre oder, falls er nach Erreichen<br />

dieses Alters nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen seit<br />

mehr als 10 Jahren hier leben. Im Übrigen ist eine Rückführung (z.B. Ausweisung,<br />

nachträgliche Befristung der Aufenthaltstitel) nicht zulässig, wenn der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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