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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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nachweislich in Aussicht steht, dass der nachziehende Ausländer nach seinem<br />

Nachzug nachhaltig imstande und bereit sein wird, in Deutschland lebende<br />

Personen, die bislang ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Leistungen<br />

bestritten haben, zu unterstützen und so die Gesamthöhe öffentlicher Leistungen<br />

zu verringern. Das gilt entsprechend in Fällen der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,<br />

wenn eine Ablehnung <strong>zum</strong> Wegfall des finanziellen Beitrags<br />

des nachgezogenen Ausländers <strong>zum</strong> Lebensunterhalt für andere hier lebende<br />

Personen führen würde oder wenn wegen der Ausreise Unterhaltsansprüche<br />

nicht mehr oder schwerer durchsetzbar wären und daher aufgrund der Ausreise<br />

des nachgezogenen Ausländers höhere öffentliche Leistungen als bislang erbracht<br />

werden müssen.<br />

27.3.2 Der nachziehende Ausländer muss die Erteilungsvoraussetzungen des § 5<br />

erfüllen, wobei von § 5 Abs. 1 Nr. 2 (kein Ausweisungsgrund) abgesehen werden<br />

kann. Die Regelung gilt für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt<br />

6, kommt aber hinsichtlich der Ausweisungsgründe des § 55 Abs.2 Nr. 6<br />

und 7 bei Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

(§§ 41 bis 46 SGB XII) oder Hilfe <strong>zum</strong> Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40<br />

SGB XII) nur <strong>zum</strong> Tragen, wenn die jeweilige Anspruchsgrundlage auch ein<br />

Abweichen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlaubt (§§ 28; 30 und 32 nur unter den Voraussetzungen<br />

des § 29 Abs. 2 und 4 sowie bei Verlängerung; § 31 im Umkehrschluss<br />

aus der Möglichkeit der Versagung bei zu vertretender Inanspruchnahme<br />

von Leistungen nach SGB II oder XII; §§ 33; 34; 35 wegen des möglichen<br />

Verzichts auf die inhaltsgleiche Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2; 36<br />

bei entsprechender Anwendung der §§ 30 Abs. 3, 31 und 34).<br />

27.3.2.1 Bei der Interessenabwägung sind neben dem aufenthaltsrechtlichen Status der<br />

Person, zu der der Nachzug stattfindet, die in § 55 Abs. 3 und § 56 genannten<br />

Gesichtspunkte im Hinblick auf die beabsichtigte Herstellung einer familiären<br />

Gemeinschaft zu berücksichtigen; für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

gilt das in verstärktem Maße (vgl. Nummer 56.1.2).<br />

27.3.2.2 Soweit von § 5 Abs. 1 Nr. 1 abgewichen werden kann, hat dies zur Folge, dass<br />

die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes nicht regelmäßig zur Versagung<br />

des Aufenthaltstitels führt. Jedoch ist sie bei der Ermessensentscheidung<br />

über die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels als Abwägungskriterium<br />

heranzuziehen.<br />

28 Zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen<br />

28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung<br />

28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung<br />

einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5<br />

Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers eine Rolle spielt; (vgl. Nummer<br />

27.3.1). Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des<br />

grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden.<br />

Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist allerdings neben dem besonderen<br />

Schutz aus Artikel 6 GG maßgeblich darauf abzustellen, dass es dem<br />

Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft<br />

im Ausland zu leben. Der Nachzug wird daher nur verweigert werden<br />

können, wenn ein zwingender Versagungsgrund vorliegt oder die Voraussetzungen<br />

für eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung gegeben sind.<br />

28.1.2 § 28 Abs. 1 Nr. 1 ist erst anwendbar, wenn die Ehe bereits besteht. Zur Ertei-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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