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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Rechte und Pflichten nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> und auf die Möglichkeit,<br />

dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 auf Antrag zu befristen<br />

ist, hingewiesen werden. Insbesondere ist auf die aufenthalts- und arbeitsrechtlichen<br />

Folgen eines verspäteten Verlängerungsantrages nach § 81<br />

Abs. 4 hinzuweisen sowie auf die Notwendigkeit, im Fall einer erforderlichen<br />

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit den Verlängerungsantrag so rechtzeitig<br />

zu stellen, dass diese ihre Prüfung vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis<br />

oder Duldung abschließen kann.<br />

82.3.2 Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Adressaten des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es<br />

häufig aus sprachlichen und sozialen Gründen, mangelnder Vertrautheit<br />

mit der deutschen Behördenorganisation sowie der Komplexität der<br />

Rechtsmaterie Schwierigkeiten haben, ihre Rechts und Pflichten zu überschauen.<br />

Bei der Fristsetzung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 ist der Ausländer nach<br />

Absatz 3 auf die Folgen einer Fristverlängerung hinzuweisen. Geltend gemachte<br />

Umstände und beigebrachte Nachweise nach Ablauf der Frist dürfen<br />

nur dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Ausländer zuvor auf die<br />

Folgen einer Fristversäumung hingewiesen worden ist. Die nach Ablauf der<br />

Frist geltend gemachten Umstände und beigebrachten Nachweise sollen im<br />

Allgemeinen nur dann in das Verfahren einbezogen werden, wenn die Entscheidung<br />

dadurch nicht verzögert wird.<br />

82.4 Zwangsweise Vorführung<br />

82.4.1 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter den Voraussetzungen des<br />

§ 82 Abs. 4 dient insbesondere der Wahrung und Durchsetzung der Pflichten<br />

nach § 48. Die Anordnung selbst bedarf nicht der Schriftform. Sie kann mündlich<br />

erfolgen, wenn sie unaufschiebbar ist. Einer Anhörung bedarf es nicht. Die<br />

Verpflichtung, eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit<br />

zu dulden, dient der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung. Der Arzt ist über<br />

den Zweck der Untersuchung, die an sie zu stellenden Anforderungen und die<br />

möglichen Rechtsfolgen des Untersuchungsergebnisses zeitgleich mit der Bitte,<br />

die Untersuchung durchzuführen, zu unterrichten. Dazu ist der als Anlage 9<br />

beigefügte Vordruck zu verwenden. Die Bewertung des Untersuchungsergebnisses<br />

obliegt der Ausländerbehörde.<br />

82.4.2 Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung richtet sich gemäß Absatz 4<br />

Satz 3 nach §§ 40 Abs. 1 und 2, 41 und 42 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BGSG. Aus<br />

der Verweisung auf die Vorschriften des BGSG folgt keine Zuständigkeit des<br />

Bundesgrenzschutzes für diese Maßnahmen.<br />

83 Zu § 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit<br />

83.1 § 83 Abs. 1 schließt einen Rechtsbehelf gegen die Versagung eines Visums zu<br />

touristischen Zwecken sowie eines Visums oder eines Passersatzpapiers (§ 4<br />

AufenthV) an der Grenze aus. Zugleich besteht die Hinweispflicht nach § 83<br />

Satz 2, den Ausländer auf den gesetzlich vorgeschriebenen Einreiseweg (§ 5<br />

Abs. 2 Nr. 1) und die Einhaltung der Passpflicht (§ 3) zu verweisen.<br />

83.2 § 83 Abs. 2 schließt den Widerspruch gegen die Versagung einer Duldung aus<br />

(für Niedersachsen wegen des generellen Wegfalls des Widerspruchsverfahrens<br />

ohne Belang).<br />

84 Zu § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage<br />

84.1 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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