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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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2.3.1.2 Der Bezug von BAföG-Leistungen ist nur dann als Leistung anzusehen, die<br />

dazu dient, den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, wenn der Aufenthalt<br />

den Zwecken des § 16 dient; Stipendien sollen ebenfalls diesem Zweck<br />

dienen.<br />

2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf nicht nur vorübergehend<br />

sein. Demnach ist eine <strong>Pro</strong>gnoseentscheidung erforderlich, ob der Lebensunterhalt<br />

des Ausländers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts<br />

gesichert ist. Diese Frage ist insbesondere dann zu prüfen, wenn Erziehungsgeld<br />

bezogen wird, das maximal 24 Monate gewährt wird und nicht als Einkommen<br />

nach SGB XII gilt, so dass trotz des gesicherten Lebensunterhalts<br />

dennoch ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe <strong>zum</strong> Lebensunterhalt nach<br />

SGB XII bestehen kann. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist neben den Gesamtumständen<br />

des jeweiligen Einzelfalles auch zu berücksichtigen, ob – wie<br />

in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge<br />

mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen<br />

Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit<br />

nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt.<br />

2.3.3 Das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> definiert nicht, wann der Lebensunterhalt gesichert ist.<br />

Wenn ein Ausländer für sich selbst keine der in Nummer 2.3.1.1 genannten<br />

Leistungen erhält, ist deshalb darauf abzustellen, wie hoch der Bedarf nach<br />

den Vorschriften des SGB XII im konkreten Einzelfall wäre. In Familiennachzugsfällen<br />

und entsprechenden Fallkonstellationen wie etwa der Streichung<br />

einer Wohnsitzauflage ist dagegen auf den Bedarf für die Gesamtfamilie abzustellen<br />

(s. Nummer 2.3.4). Zu diesem Zweck ist ggf. das örtliche Sozialamt um<br />

eine entsprechende Berechnung zu bitten. Kann der sich aus dieser fiktiven<br />

Berechnung ergebende Bedarf nur mit Hilfe öffentlicher Leistungen gedeckt<br />

werden, die nicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 außer Betracht bleiben (dazu gehören<br />

auch der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und das Wohngeld), ist der Lebensunterhalt<br />

nicht gesichert. BAföG-Leistungen bleiben nur bei der Erteilung<br />

und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 16 außer<br />

Betracht.<br />

2.3.4 Allein vom Wortlaut her bezieht sich § 2 Abs. 3 nur auf die Sicherung des Lebensunterhalts<br />

des jeweiligen Antragstellers. Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung<br />

in Familiennachzugsfällen ergibt sich aber auch aus § 2 Abs. 3<br />

Satz 2, denn wenn stets lediglich auf eine Einzelperson abgestellt werden sollte,<br />

wäre eine ausdrückliche Regelung zur Unschädlichkeit von Kindergeld, das<br />

ja nicht der Sicherung des Lebensunterhalts des Elternteils dient, nicht verständlich.<br />

Auch wird bei der Gewährung sozialer Leistungen stets vermutet,<br />

dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gemeinsam gewirtschaftet wird<br />

(§ 6 SGB XII), und infolgedessen eine Gesamtbetrachtung angestellt. Nichts<br />

anderes kann für die <strong>Pro</strong>gnose gelten, ob der Lebensunterhalt in Familiennachzugsfällen<br />

und sonstigen Fällen, in denen es um den Aufenthalt der Gesamtfamilie<br />

geht, gesichert ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss<br />

aus § 2 Abs. 3 Satz 2.<br />

2.3.5 Zu dem in § 2 Abs. 3 geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die<br />

Pflegeversicherung, die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt (§ 68<br />

Abs. 1 Satz 1) und deren Nachweis aus besonderem Anlass – etwa in den<br />

Fällen der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 36, 21 – verlangt werden kann.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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