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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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62 Zu § 62 Abschiebungshaft<br />

62.0 Allgemeines und Verfahren<br />

- 284 -<br />

Eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung erfolgt grundsätzlich vorrangig aus<br />

der Freiheit. Befindet sich ein Ausländer bereits in Untersuchungs- oder Strafhaft,<br />

sind die ausländerrechtlichen Verfahren (z.B. Ausweisung) und die für die<br />

Abschiebung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Passbeschaffung) <strong>zum</strong> frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt zu treffen, damit die Durchführung noch aus der Untersuchungs-<br />

oder Strafhaft heraus erfolgen kann und eine darüber hinaus ggf. erforderlich<br />

werdende Abschiebungshaft vermieden wird. Das Beteiligungsverfahren<br />

gemäß § 72 Abs. 4 ist unverzüglich einzuleiten. Abschiebungshaft ist<br />

nur unter den Voraussetzungen des § 62 möglich.<br />

62.0.0 Ein Ausländer darf grundsätzlich nicht ohne richterliche Entscheidung in Abschiebungshaft<br />

genommen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Freiheitsentziehung<br />

nur einen halben Tag dauert (Beschluss des Bundsverfassungsgerichts<br />

vom 15. Mai 2002, -2 BVR 2292/00-). Eine Freiheitsentziehung ohne<br />

richterliche Billigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig Die richterliche Entscheidung<br />

ist unverzüglich nachzuholen.<br />

62.0.1 Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung besteht<br />

die aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Verpflichtung, die Abschiebung<br />

mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Das Verfahren über die<br />

Anordnung der Abschiebungshaft richtet sich gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 nach<br />

dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen<br />

(FEVG). § 3 Satz 2 FEVG schreibt die ergänzende Anwendung des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. MJ hat das Verfahren<br />

in II/5 seiner Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – Nds. Rpfl.,<br />

Seite 103 – festgelegt. Danach hat der Richter die gerichtliche Entziehung der<br />

Freiheit eines Angehörigen eines fremden Staates mitzuteilen, wenn der Betroffene<br />

nach unverzüglicher Belehrung über seine Rechte die Unterrichtung<br />

der zuständigen Konsularischen Vertretung verlangt oder wenn eine Mitteilungspflicht<br />

ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen vertraglich mit einem<br />

fremden Staat vereinbart ist. Sachlich zuständig für die Anordnung der<br />

Abschiebungshaft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt, ist<br />

das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung<br />

entsteht (z.B. Ort der Festnahme). In Eilfällen ist auch das Gericht<br />

einstweilen zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Anordnung entsteht<br />

(§ 4 Abs. 2 FEVG). Für die Anordnung von Abschiebungshaft als sog. Überhaft<br />

ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt (§ 4 Abs. 1<br />

Satz 2 FEVG), soweit nicht durch landesrechtliche Verordnungen einem Amtsgericht<br />

Verfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen worden<br />

sind (§ 4 Abs. 3 FEVG).<br />

62.0.1.1 Solange der Aufenthalt des Ausländers gestattet ist (§ 55 <strong>Asyl</strong>VfG), darf er außer<br />

in den Fällen des § 14 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG nicht in Haft genommen werden.<br />

Wird durch die <strong>Asyl</strong>antragstellung lediglich ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis<br />

bewirkt (§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 8 <strong>Asyl</strong>VfG) und<br />

wird ein weiteres <strong>Asyl</strong>verfahren nicht durchgeführt, steht dies der Anordnung<br />

der Abschiebungshaft nicht entgegen (vgl. § 71 Abs. 8 <strong>Asyl</strong>VfG, § 71a Abs. 2<br />

Satz 3 <strong>Asyl</strong>VfG). Die Verlängerungsvorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 2 gilt auch<br />

für <strong>Asyl</strong>folgeantragsteller. Befindet sich der Ausländer in Sicherungshaft, stellt<br />

ein anhängiges Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5<br />

VwGO kein entgegenstehendes dauerndes Hindernis dar. Wird dem Ausländer<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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