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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Ausländers, müssen die Annahme rechtfertigen, dass das beabsichtigte politische<br />

Verhalten gegen die Rechtsordnung verstoßen wird. In Betracht kommen<br />

z.B. Verstöße gegen das Versammlungsrecht.<br />

47.2 Zwingende Untersagung<br />

In den Fällen des Absatzes 2 ist die politische Betätigung zu untersagen. Ein<br />

Ermessen besteht insoweit nicht. Daneben ist die Ausweisung zu prüfen und<br />

die oberste Landesbehörde im Hinblick auf § 58a zu unterrichten.<br />

48 Zu § 48 Ausweisrechtliche Pflichten<br />

48.0 Allgemeines<br />

48.0.1 Neben den ausweisrechtlichen Pflichten, die in § 48 normiert sind, bestehen<br />

ausweisrechtliche Verpflichtungen nach §§ 56 und 57 AufenthV. Die Pflichten<br />

nach diesem Gesetz und der Aufenthaltsverordnung ergänzen sich; die Vorschriften<br />

stehen daher nicht in einem Spezialitätsverhältnis zueinander, sondern<br />

gelten nebeneinander.<br />

48.0.2 Die ausweisrechtlichen Vorschriften nach § 48 und nach §§ 56 und 57 AufenthV<br />

sind – vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 48.0.3 – von der<br />

Passpflicht nach § 3 zu unterscheiden. Die Passpflicht bezieht sich auf einen<br />

gültigen Pass oder Passersatz und betrifft den Grenzübertritt sowie die Pflicht<br />

<strong>zum</strong> Besitz eines Passes oder Passersatzes während des Aufenthalts. Ergänzend<br />

besteht beim Grenzübertritt selbst nach § 13 Abs. 1 Satz 2 eine Mitführungspflicht<br />

für den Pass oder Passersatz sowie die Verpflichtung, sich der<br />

Grenzkontrolle zu unterziehen. Die ausweisrechtlichen Pflichten der Absätze 1<br />

und 3 sowie der §§ 56 und 57 AufenthV betreffen hingegen die Pflichten, die<br />

nicht den bloßen Besitz bzw. – bei Grenzübertritt – die Mitführung des Papiers<br />

sowie die Grenzkontrolle betreffen, sondern die Beschaffung und Zugänglichmachung<br />

von Pass und Passersatz sowie der weiteren genannten Urkunden,<br />

nämlich Ausweisersatz und Aufenthaltstitel. Zweck der ausweisrechtlichen<br />

Pflichten ist die Möglichkeit der Überprüfung des aufenthaltsrechtlichen Status<br />

und die Vorbereitung und Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen.<br />

48.0.3 Absatz 2 hat allerdings insofern Ergänzungsfunktion gegenüber § 3, als dort –<br />

in Verbindung mit §§ 55 und 56 Nr. 4 AufenthV – festgelegt ist, ob und unter<br />

welchen Voraussetzungen anstelle der Passbesitzpflicht die Verpflichtung tritt,<br />

einen Ausweisersatz zu beantragen und zu besitzen.<br />

48.0.4 Im Inland besteht keine allgemeine Verpflichtung, einen Pass, einen Passersatz,<br />

einen Ausweisersatz oder einen Aufenthaltstitel mitzuführen.<br />

48.0.5 Die Vorschrift gilt auch für Personen, deren Rechtsstellung sich nach dem<br />

FreizügG/EU richtet (§ 79 AufenthV). Dagegen findet § 57 AufenthV auf sie<br />

keine Anwendung.<br />

48.1 Pflicht zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Papieren<br />

48.1.1 Die Pflicht zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung der<br />

in Absatz 1 genannten Urkunden besteht gegenüber allen mit der Ausführung<br />

des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es betrauten Behörden. Das sind neben den Ausländerbehörden<br />

insbesondere die Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen<br />

Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die<br />

Polizeien der Länder, soweit diese jeweils ausländerrechtliche und nicht ande-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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