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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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86.2.4 Die sog. „sensitiven Daten“ nach § 3 Abs. 9 BDSG sind Angaben über die rassische<br />

und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische<br />

Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.<br />

Einzelfälle, in denen die Erhebung dieser Daten zulässig sein kann,<br />

können etwa Entscheidungen über die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus<br />

humanitären Gründen, die Ausweisung oder die Abschiebung oder die Aussetzung<br />

der Abschiebung sein.<br />

87 Zu § 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden<br />

87.0 Anwendungsbereich<br />

87.0.1 Während § 86 die Erhebung personenbezogener Daten regelt, enthält § 87<br />

Bestimmungen über die Übermittlung von Daten an die mit der Durchführung<br />

des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es betrauten Behörden, wobei zwischen der Datenübermittlung<br />

auf Ersuchen (Absatz 1) und der Verpflichtung zur Datenübermittlung<br />

ohne vorangegangenes Ersuchen (Absätze 2 und 4) unterschieden<br />

wird. § 87 Abs. 3 trifft eine Sonderregelung für die Migrationsbeauftragte der<br />

Bundesregierung und enthält eine Verordnungsermächtigung. Alle Übermittlungen<br />

werden durch § 88 begrenzt (besondere gesetzliche Verwendungsregelungen).<br />

Die für die übermittelnden Stellen geltenden bereichsspezifischen<br />

Regelungen sind stets zu beachten.<br />

87.0.2 Öffentliche Stellen (s. Nummer 87.1.1) haben auf Ersuchen Daten an die mit<br />

der Ausführung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es betrauten Behörden zu übermitteln.<br />

87.0.3 Bei den Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 und Unterrichtungen nach § 87 Abs. 2<br />

handelt es sich um Übermittlungen personenbezogener Daten im Sinne des<br />

§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a BDSG (siehe Nummer 86.0.2).<br />

87.0.4 Die Verpflichtung zur Mitteilung an die in § 87 Abs. 1 bezeichneten Behörden<br />

und zur Unterrichtung der Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 2 besteht nur für<br />

öffentliche Stellen. Vorschriften in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen,<br />

die öffentliche und nichtöffentliche Stellen (zu den Begriffen siehe § 2<br />

BDSG) zur Übermittlung von Daten verpflichten, bleiben unberührt.<br />

87.0.5 Vor einer Übermittlung von Daten ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

zu prüfen. Das durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG<br />

gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur soweit<br />

eingeschränkt werden, wie es <strong>zum</strong> Schutz öffentlicher Interessen und unter<br />

Berücksichtigung entgegenstehender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen<br />

unerlässlich ist. Für die Frage, ob eine Abschiebung durchgeführt werden<br />

kann, ist die Übermittlung entscheidungserheblicher sensitiver Daten zwingend<br />

erforderlich.<br />

87.0.6 Es sind nur die Daten zu übermitteln, die bereits bei der mitteilungspflichtigen<br />

Stelle vorhanden sind. § 87 begründet keine Pflicht und keine Befugnis zur<br />

Datenerhebung, um einem Ersuchen der Ausländerbehörde nachkommen zu<br />

können.<br />

87.0.7 Unzulässig erhobene oder gespeicherte Daten dürfen nicht übermittelt werden.<br />

87.1 Mitteilungen auf Ersuchen<br />

87.1.0 Das Ersuchen ist zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben<br />

der ersuchenden Stelle erforderlich ist und die Daten gemäß § 4 Abs. 2<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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