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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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54.6 Falsche Angaben bei der Sicherheitsbefragung<br />

54.6.1 Vor dem Hintergrund einer möglichen Bedrohung Deutschlands durch den<br />

internationalen Terrorismus begründet § 54 Nr. 6 eine Ausweisung im Regelfall,<br />

wenn der Ausländer<br />

- frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht<br />

oder<br />

- in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über<br />

Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung<br />

des internationalen Terrorismus verdächtigt sind.<br />

54.6.2 Falsche Angaben über frühere Aufenthalte in Deutschland oder in bestimmten<br />

anderen Staaten, insbesondere in <strong>Pro</strong>blemstaaten (§ 73 Abs. 4), deuten auf<br />

ein erhebliches Sicherheitsrisiko hin. Dies gilt verstärkt für Voraufenthalte unter<br />

anderem Namen. Grundüberlegung für diese Vorschrift ist die Erfahrung,<br />

dass gewaltbereite Terroristen <strong>zum</strong> Teil legal nach Deutschland einreisen und<br />

sich hier formal rechtmäßig aufhalten. Bei der Gewährung von Einreisemöglichkeiten<br />

oder Aufenthaltsrechten ist daher der Berücksichtigung von Voraufenthalten<br />

in <strong>Pro</strong>blemstaaten oder des Reiseverkehrs zwischen <strong>Pro</strong>blemstaaten<br />

und Deutschland erhebliches Gewicht zu<strong>zum</strong>essen. Dementsprechend<br />

genügt bereits der Nachweis solcher unrichtiger Angaben für eine Ausweisung<br />

im Regelfall. Ein darüber hinausgehender Nachweis eines Kontaktes <strong>zum</strong><br />

Terrorismus ist nicht erforderlich.<br />

54.6.3 Auch im Falle falscher oder unvollständiger Angaben über Kontakte zu Personen<br />

oder Organisationen mit terroristischem Hintergrund ist es nicht erforderlich,<br />

dass der Ausländer tatsächlich mit diesen Personen oder Organisationen<br />

zusammenwirkt. Ausreichend ist das Vorliegen falscher oder unvollständiger<br />

Angaben über seine Kontakte.<br />

54.6.4 Eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 6 kommt nur dann in Betracht,<br />

wenn der Ausländer in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken<br />

gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, durch die Auslandsvertretung<br />

oder die Ausländerbehörde vor der Befragung ausdrücklich<br />

auf den sicherheitsrechtlichen Aspekt der Befragung und die Rechtsfolgen<br />

falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen worden ist (§ 54 Nr. 6 Satz 2).<br />

54.7 Leiter eines verbotenen Vereins<br />

Erfasst sind die Ausländer, die im vereinsrechtlichen Sinne Leiter eines verbotenen<br />

Vereins waren. Die für die Ausweisung maßgeblichen Verbotsgründe<br />

müssen sich aus der Verbotsverfügung ergeben.<br />

54a Zu § 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren<br />

Sicherheit<br />

54a.0 § 54a dient der stärkeren Kontrolle gefährlicher, vollziehbar ausreisepflichtiger<br />

Ausländer, die sich wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse<br />

weiterhin im Bundesgebiet aufhalten.<br />

54a.1.1 Nach Absatz 1 Satz 1 besteht für Ausländer, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung<br />

nach § 54 Nrn. 5, 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung<br />

nach § 58a besteht, eine gesetzliche Meldepflicht. In der<br />

Regel hat sich der Betroffene persönlich bei der zuständigen polizeilichen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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