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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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49 Zu § 49 Feststellung und Sicherung der Identität<br />

49.1 Verpflichtung zu Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit<br />

49.1.1 Die Verpflichtung nach Absatz 1, Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit<br />

zu machen, besteht gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts<br />

betrauten Behörden, und zwar, soweit diese Behörden im Einzelfall auch ausländerbehörd-lich<br />

tätig werden.<br />

49.1.2 Insbesondere wegen der Strafbewehrung der Unterlassung oder falscher oder<br />

unvollständiger Angaben nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 ist die Vorschrift hinsichtlich<br />

des Kreises der Behörden nicht zu weit zu ziehen. Unbeschadet anderer<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften betrifft daher Absatz 1 insbesondere nicht falsche<br />

Angaben, die im Zusammenhang mit der behördlichen Aufgabenwahrnehmung<br />

in den Bereichen der allgemeinen Gefahrenabwehr, der Verkehrsüberwachung,<br />

der Gewerbeüberwachung oder des Meldewesens gemacht<br />

werden, sofern nicht auch für den Ausländer deutlich erkennbar auch der ausländerbehördliche<br />

Wirkungskreis betroffen ist. Im Zweifelsfall ist der Ausländer<br />

darauf hinzuweisen, dass die Behörde ausländerrechtlich tätig wird, und dieser<br />

Hinweis aktenkundig zu machen.<br />

49.1.3 Die durch Absatz 1 erfassten Behörden sind entsprechend der Zuständigkeitsregelung<br />

des § 71:<br />

49.1.3.1 - die Ausländerbehörden in diesem Aufgabenbereich (§ 71 Abs. 1);<br />

49.1.3.2 - im Ausland für Pass- und Visaangelegenheiten und in den in Absatz 3<br />

Nr. 5 genannten Fällen die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen<br />

(§ 71 Abs. 2);<br />

49.1.3.3 - die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs<br />

beauftragten Behörden im Zusammenhang mit den in § 71 Abs. 3 und<br />

4 konkret genannten Aufgaben;<br />

49.1.3.4 - die Polizeien der Länder im Zusammenhang mit der Zurückschiebung<br />

sowie der Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 und<br />

der Durchführung der Abschiebung sowie den in § 71 Abs. 5 genannten<br />

vorbereitenden Maßnahmen.<br />

49.1.4 Identitätsmerkmale sind Namen, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum,<br />

Geburtsort und Wohnort. Die Pflicht, Angaben zur Staatsangehörigkeit zu machen,<br />

erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen Staatsangehörigkeiten, sofern<br />

diese Angabe ausdrücklich verlangt wird.<br />

49.1.5 Zur Erleichterung von Rückführungen besteht die Pflicht, die von den Vertretungen<br />

(Botschaft, Konsulat) des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der<br />

Ausländer besitzt oder vermutlich besitzt, für die Ausstellung von Heimreisedokumenten<br />

(z.B. Pass) geforderten Erklärungen abzugeben. Die Pflicht besteht<br />

nur insoweit, als die geforderten Erklärungen auch nach deutschem<br />

Recht zulässig sind. Erklärungen, die nicht der Ermittlung der Identität und<br />

Staatsangehörigkeit dienen, etwa zu politischen oder weltanschaulichen Fragen,<br />

müssen nicht beantwortet werden.<br />

49.2 Feststellende Maßnahmen bei Zweifeln über die Person oder Staatsangehörigkeit<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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