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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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geschrieben (§ 26 Abs. 1 in den Fällen der §§ 25 Abs. 4 Satz 1 und 25 Abs. 5<br />

bei noch nicht 18-monatigem rechtmäßigen Aufenthalt). Lediglich in den Fällen<br />

des § 25 Abs. 1 und 2 ist sie – entsprechend der Geltungsdauer des Reiseausweises<br />

für Flüchtlinge – zunächst für zwei Jahre zu erteilen und dann um<br />

ein Jahr zu verlängern. Sonderregelungen gelten für Aufenthalte nach § 16<br />

(s. Nummer 16.0.1) und § 28 (s. Nummer 7.2.1.5). Aus Anlass der Verlängerung<br />

soll auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs<br />

überprüft und auf die Auswirkungen einer Verletzung dieser Verpflichtung<br />

(§§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 Nrn. 7 und 8, § 44a Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 10<br />

Abs. 3 StAG) hingewiesen werden.<br />

7.2.1.4 Aufgrund der akzessorischen Verknüpfung <strong>zum</strong> Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten<br />

(vgl. Nummer 27.1.3) darf die Geltungsdauer der einem Ehegatten<br />

erteilten Aufenthaltserlaubnis die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis<br />

des Stammberechtigten nicht überschreiten.<br />

7.2.1.5 Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von Nummer 7.2.1.3 in den Fällen des<br />

§ 28 Abs. 1 Nr. 1 für drei Jahre zu erteilen, wenn keine Verpflichtung nach<br />

§ 44a Abs. 1 besteht. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 gilt Nummer 7.2.1.2<br />

entsprechend.<br />

7.2.2 Nachträgliche zeitliche Beschränkung<br />

7.2.2.1.1 Eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer<br />

wesentliche Voraussetzung ist dann entfallen, wenn eine spezielle Erteilungsvoraussetzung<br />

oder eine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 entfällt<br />

oder der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet<br />

wurde, nicht verwirklicht wird, vorzeitig erfüllt oder vorzeitig entfallen ist,<br />

ohne dass damit zugleich ein Ausweisungsgrund verwirklicht sein müsste. Der<br />

Ausländerbehörde ist dann ein weiter Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb<br />

dessen sie eine sachgerechte Interessenabwägung vorzunehmen hat. Zu berücksichtigen<br />

ist jedoch, ob der nachträglichen Befristung des Aufenthaltstitels<br />

spezielle Vorschriften entgegenstehen, die den Anwendungsbereich des § 7<br />

Abs. 2 Satz 2 einschränken.<br />

7.2.2.1.2 Der Wegfall einer Erteilungs- bzw. Verlängerungsvoraussetzung im Sinne dieser<br />

Vorschrift kann etwa in der Scheidung eines Ausländers von seinem im<br />

Bundesgebiet lebenden Ehegatten oder in der dauernden Aufhebung der familiären<br />

Lebensgemeinschaft liegen. Diese Umstände sind insoweit wesentlich,<br />

als die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nun nicht mehr vorliegen.<br />

Wesentlich im gesetzlichen Sinne ist diese Voraussetzung allerdings nur dann,<br />

wenn sich nicht aus anderen Gründen eine gesetzliche Möglichkeit ergibt, den<br />

Aufenthaltstitel zu verlängern. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen<br />

für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits vorliegen oder<br />

die Personensorge für ein aufenthaltsberechtigtes Kind wahrgenommen wird<br />

(§§ 28 Abs. 1 Nr. 3, 31).<br />

7.2.2.1.3 Auch Aufenthaltsrechte, die auf Europäischem Gemeinschaftsrecht beruhen<br />

(z.B. Aufenthaltsrechte nach Artikel 6 Abs. 1, 7 ARB 1/80), können einer nachträglichen<br />

Befristung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen. Für die Ermessensausübung<br />

können die in § 55 Abs. 3 genannten Gesichtspunkte herangezogen<br />

werden. Liegen Ausweisungsgründe vor, sind diese in die Ermessenserwägungen<br />

auch unter dem Gesichtspunkt einzubeziehen, ob anstelle der<br />

Ausweisung die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis als mildere<br />

Maßnahme in Betracht kommt.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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