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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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75 Zu § 75 Aufgaben<br />

(Nicht belegt)<br />

- 322 -<br />

77 Zu § 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen<br />

Soweit das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält,<br />

richtet sich das Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensrecht,<br />

das für die in § 71 genannten Behörden gilt. Für die Behörden des Bundes<br />

findet das VwVfG Anwendung, für die Landesbehörden zusätzlich das<br />

NVwVfG. Der Rechtsweg gegen Entscheidungen der in § 71 genannten Behörden<br />

richtet sich nach der VwGO.<br />

77.1 Schriftformerfordernis<br />

77.1.0.1 § 77 Abs. 1 Satz 1 schreibt nicht abschließend vor, welche Verwaltungsakte an<br />

die Schriftform gebunden sind. Nach § 59 Abs. 1 soll die Abschiebung schriftlich<br />

angedroht werden. Demgegenüber sind die Ankündigung der Abschiebung,<br />

die Zurückschiebung sowie die Anordnung einer Sicherheitsleistung<br />

nicht kraft Gesetzes an die Schriftform gebunden, sollten aber ebenso wie<br />

sonstige Maßnahmen bereits aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich verfügt<br />

werden.<br />

77.1.0.2 Bei den Vordrucken über die Ausstellung amtlicher Urkunden (z.B. Aufenthaltstitel<br />

einschließlich Visa, Reisedokumente, Duldungsbescheinigungen, Bescheinigungen<br />

über die Aufenthaltsgestattung) handelt es sich wie beim<br />

Dienstsiegel um sicherungsbedürftige Gegenstände, die nach den einschlägigen<br />

Sicherungsvorschriften aufzubewahren sind (Rd.Erl. v. 15. September<br />

1992 i.d.F. v. 26. Februar 1997 – 21.2-12210/5-).<br />

77.1.1 Der Missbrauch von Pass- und Passersatzpapieren im Zusammenhang mit<br />

illegaler Einreise und Schleuserkriminalität stellt eine erhebliche Gefahr für die<br />

innere Sicherheit Deutschlands, der Schengen-Staaten und der Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union dar. Für die Identitätsfeststellung und den Staatsangehörigkeitsnachweis<br />

sind diese Dokumente (z.B. für den Grenzübertritt, die<br />

Strafverfolgung, die Rückkehrberechtigung, die Rückführung) aber auch als<br />

Ausweis- und Legitimationspapiere gegenüber öffentlichen und privaten Stellen<br />

im täglichen Leben von großer Bedeutung. Dies gilt gleichermaßen für aufenthaltsrechtlich<br />

relevante Dokumente wie Visa und Aufenthaltstitel. Der Dokumentenmissbrauch<br />

zeigt sich unter anderem in der widerrechtlichen Herstellung<br />

„amtlicher“ Dokumente mit oder ohne fingierte Personenangaben und der<br />

Verwendung von durch Diebstahl oder unter behördlichem Mitwirken erlangten<br />

Blankoformularen und Dienstsiegeln. Insbesondere die Führung von Bestandsverzeichnissen<br />

als Nachweis über ausgegebene Etiketten für Aufenthaltstitel<br />

etc. erleichtert die polizeiliche Arbeit im Falle des Abhandenkommens<br />

von (Blanko-) Vordrucken.<br />

77.1.2.1 Die in § 77 Abs. 1 genannten Verfügungen sind unter Würdigung des entscheidungserheblichen<br />

Sachverhalts nach Darlegung der Sach- und Rechtslage<br />

zu begründen (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG). Bedingungen und Auflagen, mit<br />

denen ein Aufenthaltstitel bei ihrer Erteilung oder Verlängerung versehen wird,<br />

bedürfen keiner Begründung, wenn sie in diesen Verwaltungsvorschriften vorgesehen<br />

sind und sich mit dem Aufenthaltsbegehren des Ausländers decken.<br />

77.1.2.2 Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts bedarf keiner Begründung,<br />

wenn sie sich unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift ergibt (§ 61). Die<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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