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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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nen die Prüfung von Ausweisungsgründen nach § 54 Nrn. 3 bis 5 (z.B.<br />

Rauschgiftkriminalität, Versammlungskriminalität oder Terrorismusverdacht)<br />

und § 55 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 erforderlich erscheint.<br />

87.2 Unterrichtung ohne Ersuchen<br />

87.2.0 Unterrichtungspflichten<br />

87.2.0.0 Die Gericht und Staatsanwaltschaften wenden bei Mitteilungen in Strafsache<br />

über Ausländer die Nummer 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen<br />

(MiStra) an.<br />

87.2.0.1 Die in § 87 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Sachverhalte sind grundsätzlich<br />

von allen öffentlichen Stellen (siehe Definition in § 2 BDSG) bei Kenntniserlangung<br />

unverzüglich mitzuteilen. Fallen die einen Ausweisungsgrund gemäß<br />

§ 87 Abs. 2 Nr. 3 begründeten Daten hingegen bei einer öffentlichen Stelle<br />

regelmäßig deshalb an, weil die öffentliche Stelle insoweit fachlich zuständig<br />

ist, sind diese Daten vorrangig von der fachlich zuständigen Stelle weiterzuleiten.<br />

So ist z.B. auf jeden Fall der Träger der Sozialhilfe verpflichtet, den Bezug<br />

von Sozialhilfe mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht von Amts wegen besteht<br />

unabhängig davon, ob ein Ersuchen nach § 87 Abs. 1 gestellt ist. Sie entfällt,<br />

wenn feststeht oder kein ernsthafter Zweifel besteht, dass der Sachverhalt der<br />

Ausländerbehörde bereits bekannt ist, oder wenn die Polizeibehörde in den<br />

Fällen des § 87 Abs. 2 zweiter Halbsatz unterrichtet wurde.<br />

87.2.0.2 Unterrichtungspflichtig ist eine öffentliche Stelle nur, wenn sie Kenntnis der in<br />

§ 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Sachverhalte hat.<br />

87.2.0.3 Eine Unterrichtungspflicht besteht für jede öffentliche Stelle, die Kenntnis von<br />

dem Sachverhalt in Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erlangt. Der Sachverhalt<br />

ist zu konkretisieren. Die Angaben sind auf das notwendige Maß zu<br />

beschränken. Eine Kenntnisnahme bei Gelegenheit der Aufgabenwahrnehmung<br />

genügt nicht (siehe Nummer 87.1.2).<br />

87.2.0.4 Ob eine Mitteilung zulässig und erforderlich ist, beurteilt die öffentliche Stelle,<br />

die die Unterrichtung vornehmen müsste, ggf. im Benehmen mit der nach § 71<br />

zuständigen Behörde. Ob ausländerrechtliche Maßnahmen wegen eines mitgeteilten<br />

Sachverhalts gerechtfertigt sind, entscheidet die Ausländerbehörde.<br />

87.2.0.5 Die Übermittlungspflicht nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht nur auf den Zweck<br />

beschränkt, der Ausländerbehröde die Ausweisung zu ermöglichen. Ausweisungsgründe,<br />

die für sich allein eine Ausweisung im Einzelfall nicht rechtfertigen,<br />

können als Versagungsgründe bei anstehenden Maßnahmen oder bei<br />

Zusammentreffen mit anderen Umständen entscheidungserhebliche Bedeutung<br />

erlangen. Da die Kenntnis von Ausweisungsgründen danach für sämtliche<br />

Entscheidungen über den Aufenthalt erforderlich ist, ordnet § 87 Abs. 2 Nr. 3<br />

ihre Übermittlung an und beschränkt diese nicht auf Sachverhalte, die eine<br />

Ausweisung rechtfertigen. Die Übermittlungspflicht ist insbesondere nicht nach<br />

Maßgabe des § 56 eingeschränkt.<br />

87.2.0.6 Die Daten sind an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.<br />

87.2.1 Unterrichtung über illegalen Aufenthalt<br />

87.2.1.1 Zur Unterrichtung nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 sind insbesondere verpflichtet<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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