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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Sprachanwendung festgelegt. Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder<br />

nicht erfolgreich teilgenommen haben, können die Voraussetzungen auf andere<br />

Weise nachweisen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel<br />

nachgewiesen, wenn der Ausländer<br />

- ein der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs<br />

gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,<br />

- vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die<br />

nächst höhere Klasse) besucht hat,<br />

- einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen<br />

Schulabschluss erworben hat,<br />

- in der zehnten Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule<br />

(Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder<br />

- ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule<br />

oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen<br />

hat.<br />

Bei Ausländern, die bereits vor dem 01. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis<br />

oder Aufenthaltsbefugnis waren, wird nur verlangt, dass sie sich<br />

auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können<br />

(§ 104 Abs. 2).<br />

9.2.8 Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung umfassen die grundlegenden<br />

Prinzipien des Rechtsstaates. Sie sind nachgewiesen durch den erfolgreichen<br />

Abschluss des Integrationskurses. Eine Orientierung über die Inhalte<br />

geben die Lehrpläne des Orientierungskurses, der Bestandteil des Integrationskurses<br />

ist. Bei Ausländern, die vor dem 01. Januar 2005 im Besitz einer<br />

Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, findet § 9 Abs. 2 Nr. 8<br />

keine Anwendung (§ 104 Abs. 2).<br />

9.2.9 Das Erfordernis ausreichenden Wohnraums ist in § 2 Abs. 4 definiert<br />

(vgl. Nummer 2.4).<br />

9.2.10 Wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung<br />

die Erfüllung der Voraussetzungen der Nummern 7 und 8 unmöglich oder un<strong>zum</strong>utbar<br />

macht oder dauerhaft wesentlich erschwert, ist von ihnen abzusehen.<br />

Das gilt auch, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher<br />

Sprache mündlich verständigen kann und keinen Anspruch auf Teilnahme am<br />

Integrationskurs hatte oder nicht zur Teilnahme verpflichtet war. Im Übrigen<br />

kann von diesen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Härte abgesehen<br />

werden; etwa wenn bei der Einreise das 50. Lebensjahr bereits überschritten<br />

war oder der Besuch eines Integrationskurses wegen der Betreuung pflegebedürftiger<br />

Angehöriger (nicht gesunde Kinder!) nicht möglich war.<br />

9.3 Ehegatten- und Auszubildendenprivileg<br />

9.3.1 Absatz 3 Satz 1 gilt für verheiratete Ausländer unabhängig davon, ob sie im<br />

Wege des Familiennachzuges eingereist sind. Die Vorschrift gilt nicht für Ehegatten<br />

von Deutschen, für die § 28 Abs. 2 eine privilegierende Sonderregelung<br />

enthält. Das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts gilt auch für den<br />

verheirateten Antragsteller. Hierfür genügt die Gewährung des Lebensunterhalts<br />

durch den anderen Ehegatten.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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