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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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71.1.10 Sonderfälle<br />

- 315 -<br />

bung aus der Haft möglich ist – nach Haftentlassung kein zulässiger Wohnsitzwechsel<br />

mehr stattfinden kann (vgl. Nummer 46.02). In Fällen, in denen<br />

dies in der Vergangenheit nicht geschehen ist, ist für alle weiteren ausländerrechtlichen<br />

Maßnahmen die Zuständigkeit des Haftortes gegeben, sofern dort<br />

ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist.<br />

71.1.10.1 Die Außenstellen der ZAAB Braunschweig in Langenhagen und Lüneburg bleiben<br />

weiterhin für die Ausländer zuständig, die während ihrer <strong>Asyl</strong>verfahren<br />

<strong>zum</strong> Wohnen in der jeweiligen ehemaligen ZASt verpflichtet waren. In den Fällen<br />

des Wiederaufgreifens oder der erneuten Einreise in das Bundesgebiet<br />

sind diese Ausländer von den Außenstellen Langenhagen und Lüneburg nach<br />

Abänderung der bisherigen aufenthaltsbeendenden Verfügungen an die ZAAB<br />

Braunschweig weiterzuleiten und von dieser bis zur Aufenthaltsbeendigung<br />

oder Verteilung unterzubringen. Nur in diesen Fällen sind die Ausländerakten<br />

an die ZAAB Braunschweig abzugeben.<br />

71.1.10.2 Bei wiederholter <strong>Asyl</strong>antragstellung unter zunächst nicht erkannter Alias-Identität<br />

ist bis zur Rücknahme der rechtswidrigen Zuweisungsentscheidungen die<br />

Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer zuletzt zugewiesen<br />

wurde. Alle nach der ersten Zuweisung erfolgten weiteren Zuweisungen<br />

sind zwar rechtswidrig aber nicht nichtig. Ihre Rücknahme ist nach Aufdeckung<br />

der Täuschung unverzüglich zu veranlassen. Ist das, wie in Altfällen häufig,<br />

versäumt und der Aufenthalt nach Verfahrensabschluss geduldet oder legalisiert<br />

worden, ist die Zuständigkeit endgültig auf die für den letzten zugewiesenen<br />

Aufenthaltsort zuständige Behörde übergegangen.<br />

71.1.10.3 Örtlich zuständig für die Erstellung einer Reisendenliste für Schüler ist die Ausländerbehörde,<br />

in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat. Für Schüler, die außerhalb<br />

ihres Bezirks wohnen, wird sie von sich aus in Amtshilfe tätig. Die jeweils<br />

örtlich zuständige Ausländerbehörde ist zu beteiligen.<br />

71.1.10.4 Für Ausländer, die sich illegal in Deutschland aufhalten und in öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

aufgegriffen werden, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren<br />

Bezirk sie nach Verlassen des Verkehrsmittels der Polizei übergeben werden.<br />

71.2 Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen<br />

71.2.1 Über die Erteilung eines Visums (nationales Visum, Schengen-Visum) entscheiden<br />

die vom Auswärtigen Amt zur Visumerteilung ermächtigten diplomatischen<br />

oder berufskonsularischen Vertretungen (Auslandsvertretungen), in deren<br />

Amtsbezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zuständigkeit<br />

der Auslandsvertretung ist nur für Ausländer gegeben, die sich im<br />

Ausland aufhalten. Für die Erteilung von Schengen-Visa sind neben den deutschen<br />

Auslandsvertretungen auch die Auslandsvertretungen der Schengener<br />

Vertragsstaaten nach Maßgabe des SDÜ zuständig. Für die Verlängerung eines<br />

Visums nach der Einreise ist die Ausländerbehörde zuständig (§ 6 Abs. 3).<br />

Unterhält die Bundesrepublik Deutschland in einem Staat keine Auslandsvertretung<br />

oder kann sie vorübergehend keine Visa erteilen, richtet sich die Zuständigkeit<br />

für die Visaerteilung bei kurzfristigen Aufenthalten nach der Vertretungsregelung<br />

der Schengen-Staaten.<br />

71.2.2 Das Visum kann mit Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung oder<br />

des Auswärtigen Amtes ausnahmsweise auch von einer anderen als der für<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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