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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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fachverband durchgeführten Prüfung als gegeben anzusehen ist.<br />

Die Sportfachverbände geben diese Einvernehmenserklärung mit ihrer Stellungnahme<br />

den Ausländerbehörden bekannt. Die Auflage zur Ausübung einer<br />

Beschäftigung als Berufssportler darf nur den Einsatz in der höchsten Spielklasse<br />

bzw. beim Fußballsport in der Ersten und Zweiten Bundesliga erlauben.<br />

42.1.1.8 Zu § 8 BeschV – Journalisten<br />

Entsprechend der bisherigen Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach § 9 Nr. 11<br />

ArGV übernimmt die Vorschrift die zustimmungsfreie Zulassung der betreffenden<br />

Personen. Die Anerkennung ist in schriftlicher Form nachzuweisen.<br />

42.1.1.9 Zu § 9 BeschV – Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen<br />

42.1.1.9.0 Die Vorschrift fasst Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von<br />

Einkommen lediglich nachrangige Bedeutung hat. Mit Rücksicht auf die besonderen<br />

Zielsetzungen der Beschäftigungen scheidet in diesen Fällen eine<br />

alternative Vermittlung von bevorrechtigten Arbeitssuchenden im Allgemeinen<br />

aus, so dass auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung verzichtet werden<br />

kann.<br />

42.1.1.9.1 Entgegen der Regelung über die Arbeitsgenehmigungsfreiheit für die Teilnahme<br />

an bestimmten Freiwilligendiensten nach § 9 Nr. 16 ArGV wird in der<br />

Nr. 1 der Vorschrift auf eine abschließende Aufzählung der Dienste und der<br />

Voraussetzungen für die Teilnahme verzichtet. Hierdurch werden redaktionelle<br />

Anpassungen der Vorschrift bei Einführung neuer Freiwilligendienste oder bei<br />

Änderung der Voraussetzungen für die Teilnahme an den bestehenden Freiwilligendiensten<br />

vermieden. Hierunter fallen z.B. das freiwillige soziale und<br />

das freiwillige ökologische Jahr. Die Dauer der Teilnahme ergibt sich aus den<br />

jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.<br />

42.1.1.9.2 Die Nr. 2 knüpft inhaltlich an die bisherige Vorschrift des § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m.<br />

§ 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes an, die jedoch in der Praxis teilweise<br />

schwierig zu handhaben war. Die jetzige Regelung bezweckt deshalb<br />

die klare Abgrenzung der zustimmungsfreien vorwiegend religiös oder karitativ<br />

bestimmten Tätigkeiten von Beschäftigungen, die nur mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung<br />

ausgeübt werden dürfen. Bei Ordensgestellungsverträgen, die<br />

z.B. den Einsatz von ausländischen Ordensangehörigen in kirchlichen Alten-<br />

und Krankenpflegeeinrichtungen, Bildungseinrichtungen oder Kindergärten<br />

vorsehen, und in nahezu allen Belangen einem Arbeitsverhältnis entsprechen,<br />

kann die Zustimmungsfreiheit und der Tatbestand einer religiös und karitativ<br />

bestimmten Tätigkeit nicht allein damit begründet werden, dass die Vergütung<br />

an den Orden und nicht an den Ordensangehörigen, der die Beschäftigung<br />

ordensgemäß ausübt, geleistet wird. Die bisherige Regelung des § 5 Nr. 6<br />

ASAV zur Zulassung von Seelsorgern ist zwar entfallen; dieser Personenkreis<br />

ist aber wie bisher schon über § 9 Nr. 1 ArGV auch künftig zustimmungsfrei<br />

zugelassen.<br />

42.1.1.10 Zu § 10 BeschV - Ferienbeschäftigungen<br />

Mit der Vorschrift wird die nach § 9 Nr. 9 ArGV bestehende Befreiung von der<br />

Arbeitsgenehmigung für Studierende ausländischer Hochschulen, die von der<br />

Bundesagentur für Arbeit in Ferienbeschäftigungen nach Deutschland vermit-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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