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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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53.0.10 Meldepflichten<br />

- 225 -<br />

53.0.10.1 Unbeschadet der Datenübermittlungspflichten nach dem AZRG und den hierzu<br />

ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer Ausweisungsverfügung<br />

zu unterrichten (s. Nummer 58.4 hinsichtlich der Abschiebung):<br />

53.0.10.1.1 - die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle nach dem vorgeschriebenen<br />

Muster <strong>zum</strong> Zweck der Ausschreibung in INPOL (Festnahme,<br />

Aufenthaltsermittlung, Zurückweisung, § 50 Abs. 7 Satz 2) und<br />

im SIS (Einreiseverweigerung, Artikel 96 Abs. 3 SDÜ), wenn die Ausreisepflicht<br />

vollziehbar und die nach § 58 Abs. 2 bzw. § 59 oder nach<br />

anderen Rechtsvorschriften bestimmte Ausreisefrist abgelaufen ist oder<br />

der Ausländer ausgereist ist,<br />

53.0.10.1.2 - das Bundeszentralregister nach vorgeschriebenem Muster (§ 10 Abs.<br />

1 Nr. 1 i.V.m. § 20 BZRG),<br />

53.0.10.1.3 - das BAMF nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen,<br />

wenn es sich um einen Ausländer handelt, der einen <strong>Asyl</strong>antrag gestellt<br />

hat.<br />

53.0.10.2 Solange der Vollzug einer Ausweisung durch eine Aufenthaltsgestattung (§ 55<br />

<strong>Asyl</strong>VfG) oder eine Bescheinigung nach § 60a ausgesetzt wird, sind die Ausschreibungen<br />

in INPOL und im Schengener Informationssystem nicht zu veranlassen<br />

oder umgehend löschen zu lassen. Sofern eine Betretenserlaubnis<br />

nach § 11 Abs. 2 erteilt worden ist, hat die Ausländerbehörde die zuständige<br />

Polizeidienststelle sowie INPOL durch Übersendung einer Ausfertigung der<br />

Betretenserlaubnis mit dem entsprechenden Vordruck umgehend zu unterrichten.<br />

53.0.10.3 Wird eine Ausweisungsverfügung aufgehoben (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3) oder<br />

ergeht eine neue Befristungsentscheidung, ist auch dies den in Nummern<br />

53.0.10.1 bis 53.0.10.3 genannten Stellen umgehend mitzuteilen und im Pass<br />

oder Passersatz entsprechend zu vermerken, wenn dieser vorliegt.<br />

53.0.11 Verhältnis von zwingender Ausweisung zur Ausweisung im Regelfall<br />

53.0.11.1 Verfahren<br />

53.0.11.1.1 Bei der zwingenden Ausweisung und der Ausweisung im Regelfall hat die<br />

nach § 71 Abs. 1 zuständige Ausländerbehörde eine rechtlich gebundene<br />

Entscheidung zu treffen, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung<br />

unterliegt. Im Falle der Herabstufung der zwingenden Ausweisung zur Ausweisung<br />

im Regelfall entfällt die absolute und ausnahmslose Rechtsfolge der<br />

Ausweisung (§ 56 Abs. 1 Satz 2).<br />

53.0.11.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich der<br />

Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; siehe aber Einschränkungen in<br />

Nummer 53.0.3.1.2.<br />

53.0.11.1.3 Bei Ausweisungen auf der Grundlage der §§ 53, 54 hat sich die Prüfung<br />

grundsätzlich auf das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes zu beschränken.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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