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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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80.2 Besondere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen<br />

80.2.1 Die Abschiebung Minderjähriger darf ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters<br />

(mangels Anwesenheit oder Erreichbarkeit im Bundesgebiet) nur angeordnet<br />

und durchgeführt werden, wenn der Minderjährige kraft Gesetzes vollziehbar<br />

ausreisepflichtig oder ein die vollziehbare Ausreisepflicht begründender<br />

Verwaltungsakt wirksam erlassen worden ist. Das LKA unterrichtet das MI<br />

über Abschiebungsersuchen einer Ausländerbehörde für einen unbegleiteten<br />

Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

80.2.2 In den in § 80 Abs. 2 nicht genannten Fällen können Verwaltungsakte nur gegenüber<br />

dem gesetzlichen Vertreter wirksam erlassen werden. Ausländer, die<br />

das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die unter elterlicher Sorge<br />

oder unter Betreuung stehen, erhalten für Angelegenheiten, an deren Besorgung<br />

die Eltern oder der Betreuer verhindert sind, einen Pfleger (§ 1909 Abs. 1<br />

Satz 1 BGB). Die Ausländerbehörde hat in einem solchen Fall im Benehmen<br />

mit dem zuständigen Jugendamt die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers<br />

zu veranlassen.<br />

80.2.3 Kennt die Behörde die Handlungsunfähigkeit des Ausländers nicht, ändert das<br />

nichts daran, dass ihm ein Verwaltungsakt nicht wirksam bekannt gegeben<br />

werden kann.<br />

80.3 Minderjährigkeit und Geschäftsfähigkeit<br />

Bei der Anwendung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es (z.B. §§ 32, 35) sind die Vorschriften<br />

des BGB dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder<br />

volljährig anzusehen ist. Die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit eines nach<br />

dem Recht des Heimatstaates volljährigen Ausländers wird durch § 80 Abs. 3<br />

Satz 1 nicht eingeschränkt. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass unabhängig<br />

von den Vorschriften des BGB ein nach dem Heimatrecht geschäftsfähiger<br />

Ausländer bei der Anwendung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es als geschäfts- und<br />

handlungsfähig anzusehen ist. Demzufolge kann ein Ausländer unter 16 Jahren<br />

abweichend von § 80 Abs. 1 in ausländerrechtlichen Angelegenheiten<br />

handlungsfähig sein, wenn er nach dem Recht des Heimatstaates volljährig<br />

und geschäftsfähig ist.<br />

80.4 Verpflichtung zur Antragstellung<br />

80.4.1 Die gesetzliche Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 schließt eine entsprechende<br />

Vertretungsmacht ein. Das heißt, die von der verpflichteten Person gestellten<br />

Anträge können ihr gegenüber wirksam abgelehnt und bekanntgegeben werden;<br />

sie ist befugt, das Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Die Versagung<br />

des Aufenthaltstitels kann auch in diesen Fällen mit der Androhung der Abschiebung<br />

(§ 80 Abs. 2) verbunden werden.<br />

80.4.2 Die Verpflichtung einer sonstigen Person anstelle des gesetzlichen Vertreters<br />

besteht, wenn sich der gesetzliche Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder<br />

dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Die Verpflichtung<br />

der sonstigen Personen setzt keine Übertragung der Personensorge oder Vollmacht<br />

des gesetzlichen Vertreters voraus. Es genügt die tatsächliche Betreuung,<br />

beispielsweise die Aufnahme des Minderjährigen im eigenen Haushalt.<br />

80.4.3 Bei Eheleuten, von denen ein Ehegatte das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat,<br />

hat der andere Ehegatte die Pflichten nach § 80 Abs. 4 zu erfüllen. Verpflichtet<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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