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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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lässig oder auch nur möglich ist und der weitere Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel<br />

keine Straftat darstellt (Abwicklung).<br />

- Dem Betroffenen wird Gelegenheit gegeben, Rechtsbehelfe einzulegen<br />

(effektiver Rechtsschutz).<br />

- Die Frist macht deutlich, ab wann mit der eigentlichen Abschiebung zu<br />

rechnen ist (Vorhersehbarkeit).<br />

59.0.2 Infolge der Regelung des § 58 Abs. 2 (vgl. Nummer 58.2.1.4) kann eine Abschiebungsandrohung<br />

mit Fristsetzung ausnahmslos bereits dann erlassen<br />

werden, wenn der Ausländer ausreisepflichtig, diese Pflicht aber noch nicht<br />

vollziehbar ist. Andernfalls hätte der Erlass einer Abschiebungsandrohung mit<br />

Fristsetzung sofort den Wegfall der Vollziehbarkeit zur Folge und führte damit<br />

zur Rechtswidrigkeit der Androhung im Augenblick ihres Erlasses, was widersinnig<br />

wäre. Weitere Folge ist, dass die Ausreisefrist (anders als nach bisherigem<br />

Recht) bereits zu einer Zeit zu laufen beginnen kann, zu der die Ausreisepflicht<br />

noch nicht vollziehbar ist.<br />

59.0.3 Der Erlass eines die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts ist nicht<br />

erforderlich, wenn die vollziehbare Ausreisepflicht kraft Gesetz besteht (§ 58<br />

Abs. 2 Satz 1). Die Androhung der Abschiebung ist nicht davon abhängig, ob<br />

die Abschiebung später durchgeführt werden kann (vgl. § 59 Abs. 3). Sie kann<br />

wie bislang mit dem die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt verbunden<br />

werden, obwohl das Gesetz das nicht mehr ausdrücklich vorsieht (gemäß<br />

§ 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. § 70 Abs. 2 Nds. SOG), teilt dann aber auch das<br />

rechtliche Schicksal des Verwaltungsakts.<br />

59.0.4 Nach Wirksamwerden der Abschiebungsandrohung können zugunsten des<br />

Ausländers eingetretene Umstände unberücksichtigt bleiben, nach dem Eintritt<br />

der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung ist der Prüfungsrahmen der<br />

Ausländerbehörde jedoch gemäß § 59 Abs. 4, 1. Halbsatz beschränkt. Der<br />

Ausländer ist in diesen Fällen auf eine gerichtliche Überprüfung verwiesen.<br />

Soweit die Möglichkeit der Berücksichtigung besteht, sollte sie regelmäßig genutzt<br />

werden.<br />

59.0.5 Eine Abschiebungsandrohung wird außer im Falle ihrer Aufhebung gegenstandslos,<br />

wenn die Ausreisepflicht des Ausländers entfällt. Das ist der Fall,<br />

wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird oder der Aufenthalt gemäß § 55 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

gestattet ist, nicht dagegen, wenn der Ausländer abgeschoben worden oder<br />

ausgereist ist. Allerdings kann in diesen Fällen auch bei illegaler Wiedereinreise<br />

nur dann noch aus dieser Abschiebungsandrohung (erneut) vollstreckt<br />

werden, wenn es nicht zu einer Ausreise im Rechtssinn (vgl. Nummer 50.4.2.1)<br />

gekommen war oder ein Fall des § 71 Abs. 5 <strong>Asyl</strong>VfG vorliegt.<br />

59.0.6 Einem Ausländer, der einen <strong>Asyl</strong>antrag gestellt hat, darf – außer in den Fällen<br />

des § 60 Abs. 8 – die Abschiebung nicht abweichend von den Vorschriften des<br />

<strong>Asyl</strong>verfahrensgesetzes angedroht werden (§ 60 Abs. 9).<br />

59.0.7 Wird ein zur Festnahme ausgeschriebener Ausländer (s. Nummer 58.4.2) in<br />

Gewahrsam genommen und kann er nicht unverzüglich abgeschoben werden,<br />

hat die zuständige Behörde unverzüglich zu prüfen, ob Abschiebungshaft nach<br />

Maßgabe des § 62 Abs. 2 zu beantragen ist (vgl. § 13 FEVG).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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